In diesem Artikel beschreibe ich, warum jeder Student eine Steuererklärung abgeben sollte. Wenn euch dieser Artikel geholfen hat, schickt ihn an eure Mitstudies weiter, damit auch ihnen die Augen geöffnet werden.
Studenten geben häufig keine Steuererklärung ab
Häufig kommt man im Zug mit Studenten ins Gespräch. Dabei frage ich diese dann auch, ob sie eine Steuererklärung abgeben. In 90% der Fälle bekomme ich eine Antwort folgender Art: „Warum sollte ich eine Steuererklärung abgeben, ich verdiene doch noch nichts“.
Studenten haben viele Aufwendungen
Ich gebe ihnen dann jedoch folgenden rechtlich unverbindlichen Hinweis (denn ich bin ja kein offizieller Steuerberater, jedoch staatlich geprüfter Diplomfinanzwirt (FH)):
Als Student hat man ja viele Ausgaben wie z.B.:
- Studiengebühren
- Lehrbücher
- Auslandssemester
- Kosten für Skripte
- Kosten für Praktika
- Fahrtkosten zur Uni
Diese Aufwendungen hat er, um später mit seinem Studium seine Brötchen zu verdienen.
Was passiert wenn man mit dem Studium Geld verdient?
Wenn er jedoch mit dem Studium fertig ist und endlich Geld verdient, will das Finanzamt zunächst nichts von diesen Aufwendungen wissen, wenn die Aufwendungen nicht im Jahr der Aufnahme einer selbstständigen/nicht selbständigen Tätigkeit liegen. Resultat ist dann häufig folgendes: Als Akademiker hat man häufig ein höheres Einkommen und darf entsprechend viel Einkommensteuer zahlen.
Was kann ich tun?
Wie spare ich mir diese Steuer? Ganz einfach: Für jedes Jahr, das du studierst gibst du eine Steuererklärung mit all deinen Aufwendungen ab.
In der Anleitung zum Mantelbogen 2011 (Vordruck findest du unter www.formulare-bfinv.de) steht folgendes:
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung
Zeilen 47 und 48:Aufwendungen für Ihre eigene erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium, soweit nicht bereits eine abgeschlossene nichtakademische Berufsausbildung vorangegangen ist, werden bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 € jährlich als Sonderausgaben anerkannt. Sind bei Ihrem Ehegatten entsprechende Aufwendungen entstanden,können diese ebenfalls bis zu 4.000 € jährlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden.Zu den Ausbildungskosten gehören nicht nur Lehrgangs- und Studiengebühren sowie die Aufwendungen für Fachbücher und anderes Lernmaterial, sondern auch Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen bei einer auswärtigen Unterbringung. Für die Wege zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte erhalten Sie regelmäßig eine Entfernungspauschale von 30 Cent für jeden vollen Entfernungskilometer. Zweckgebundene steuerfreie Bezüge zur unmittelbaren Förderung der Ausbildung sind von den Aufwendungen abzuziehen.Entstehen die Aufwendungen für eine weitere Berufsausbildung, ein weiteres Studium, ein Erststudium nach einer bereits abgeschlossenen nichtakademischen Berufsausbildung oder im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, kommt der Abzug als Werbungskosten in Betracht (vgl. die Erläuterungen zu Zeile 45 der Anlage N)
Auf dem Mantelbogen ankreuzen nicht vergessen
Wichtig: Auf dem Mantelbogen (1. Seite) kreuzt du jedes Jahr an „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“. Dadurch werden deine jährlichen Aufwendungen auf einem „Konto“ aufsummiert. Wenn du dann Geld verdienst, werden diese Aufwendungen vorrangig deinen Einkünften gegenübergestellt. Dadurch zahlst du im ersten Jahr in der Regel keine Steuer!
Zum Schluss
Wenn ihr Fragen und Anregungen habt, könnt‘ ihr mir die gerne als Kommentar schicken! Ich hoffe, ich konnte euch mit diesem Artikel die Entscheidung, eine Steuererklärung abzugeben, erleichtern!
Ein weiterer interessanter Artikel auf spiegel.de zum Thema „Wie Studenten sich Steuern von morgen sparen“ kann ich empfehlen. Der Hinweis auf das ausstehende Urteil kann man ignorieren, da der Bundesfinanzhof hier bereits in einem Grundsatzurteil entschieden hat (Link zum Urteil).
Hallo Titus,
zu 1.: Du bekommst nur dann einen Verlustvortrag, wenn dein Einkommen negativ ist. Von 0 € bis zu 8.652 € (Grundfreibetrag 2016) zahlst du nur keine Steuern. Hast du bspw. einen Gewinn von 4.000 €, musst du mit deinem Studienausgaben über 4.000 € liegen, damit du einen Verlustvortrag zusammenbekommst.
zu 2.: In diesem Fall dienen dir die Kosten für’s Studium zur Absenkung deines Gewinns, sodass du unter den Grundfreibetrag rutschst. Dann sparst du direkt Steuern. Ansonsten siehe die Ausführungen zu 1.
Fazit: Mit einem Gehalt ist es schwieriger einen Verlustvortrag zu erwirtschaften. Wenn du jedoch gut bei deiner freiberuflichen Tätigkeit verdienst, dann sparst du direkt Steuern.
Viele Grüße,
Stefan
> Hallo Stefan,
>
>
> Ich habe auf deinem Blog deinen Artikel „Sollten Studenten eine
> Steuererklärung abgeben“ gelesen, der sehr gut geschrieben ist.
> Ich habe dazu noch eine Frage, kann diese aber leider nicht per Kommentar
> hochladen, deswegen schreibe ich dir hier.
>
> Und zwar frage ich mich Folgendes:
>
> Wenn ich während dem Master auf freiberuflicher Basis arbeite bin ich ja
> verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben. Jetzt habe ich genau hier eine
> Frage zu dem vorweggenommenen Werbungskosten.
> 1. Angenommen mein Gewinn aus der freiberuflichen Tätigkeit liegt unter dem
> Grundfreibetrag. Werden dann meine Werbungskosten als Verlustvortrag
> gespeichert, sodass ich diese nach dem Master mit meinem ersten Gehalt (es wird
> eine nichtselbstständige Anstellung angestrebt) verrechnen kann?
> 2. Angenommen mein Gewinn aus der freiberuflichen Tätigkeit liegt über dem
> Grundfreibetrag. Wird dann die Differenz mit meinen Werbungskosten verrechnet
> und die Werbungskosten, die „übrig“ bleiben, gespeichert, sodass ich diese
> nach dem Master mit meinem ersten Gehalt verrechnen kann?
>
>
> Vielen Dank für eine Antwort!
>
> Gruß
> Titus
Hallo Herr Bregenzer,
zunächst einmal Kompliment für diesen informativen Blog und vor allem, dass Sie auf alle Kommentare der Besucher eingegangen bist! Ich hoffe Sie können mir auch weiterhelfen 🙂
Im Rahmen meines Studiums habe ich von September 2013 bis Februar 2014 ein Pflichtpraktikum in England gemacht. Dort habe ich leider nichts verdient, sondern nur recht hohe Ausgaben, vor allem für die Miete, gehabt.
Daher wollte ich fragen, ob ich das in der Steuererklärung irgendwie angeben kann / soll ?
Außerdem waren die Fahrtkosten recht hoch, da ich mit dem Auto gefahren bin, jedoch nur einmal nach England und am Ende wieder zurück; zum Arbeitsplatz selbst konnte ich von meinem Wohnplatz aus laufen.
Falls ich dazu irgendwo Angaben machen kann, wäre es super wenn Siemir sagen könnten was und wo ich eintragen muss. Leider habe ich auch nach längerer Suche im Internet keine Antwort gefunden, die meiner Situation entspricht..
Vielen Dank im Voraus und ganz liebe Grüße
Adrian
Hallo Adrian,
du summierst diese Aufwendungen auf und setzt diese wie im Artikel beschrieben an (in das genannte Feld schreiben). Dein Studium in England kann, sofern du in Deutschland einen eigenen Hausstand hattest (abgeschlossene Wohneinheit) als Doppelte Haushaltsführung angesetzt werden. Dies bedeutet u.a. dass du für die ersten 3 Monate u.a. einen Tagegeldsatz von 24 € (bei 24 Stunden Abwesendheit vom Erstwohnsitz) als Aufwand in deiner Steuererklärung ansetzen kannst. Das läppert sich schnell. Alle anderen Kosten deines Aufenthalts in England kannst du mit Belegen 1:1 ansetzen.
Viele Grüße,
Stefan
Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr! Gesicherte Informationen erhalten Sie nur bei Ihrem Steuerberater oder Finanzamt.
Hallo Herr Bregenzer,
im Wintersemester 2010 habe ich mein Studium begonnen und habe nur 3 Semester studiert und auch 2 Monate in diesem Ort gewohnt, danach bin ich in eine andere Stadt umgezogen sowie meinen Studiengang gewechselt und habe 5 Semester studiert bis ich leider exmatrikuliert wurde. D. h. ich habe keinen Bachelorabschluss.
Jetzt mache ich in einem Privaten Institut eine Ausbildung als Eventmanager IHK und bin voraussichtlich im Januar 2016 fertig.
Gerne würde ich wissen, ob ich eine Steuererklärung abgeben kann oder einen Verlustantrag stellen kann oder spricht für mich kein Recht dazu da ich keine abgeschlossene Ausbildung habe (Studium). Was passiert aber mit all den Kosten (Fahrtkosten, Bücher etc.)?
freundliche Grüße und vielen Dank im Voraus
Hanna
Hallo Hanna,
gem. deinen Ausführungen hast du mehrere Semster studiert. Die Beendigung des Studiums und die Gründe gehen das Finanzamt einen Sch… an. Für den Fiskus zählt hier mal wieder der nakte finanzielle Aufwand. Heißt, dass es nicht relevant ist und du bzgl. dieser Aufwendungen alle Anregungen auf diesem Weblog 1:1 für deine Steuererklärung und Antrag auf Verlustvortrag nutzen kannst.
Bzgl. deiner Ausbildung zum Eventmanager IHK kann ich leider nicht weiterhelfen, sorry.
Viele Grüße,
Stefan
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Hallo Herr Bregenzer,
ich bin Studentin (Master) & hatte für 2010-2014 meine Steuererklärungen (Verlustvortrag) abgegeben. Für 2010 habe ich vom FA eine Rückmeldung erhalten, dass es genehmigt wurde und auf die restlichen warte ich noch. Am 1.6 fange ich nun an Vollzeit zu arbeiten(die erste Stelle richtige Stelle nach dem Studium). Wie läuft es jetzt mit dem Verlustvortrag ab. Muss ich etwas beachten oder dem Arbeitgeber was mitteilen etc?
MfG
Hallo Nina,
der Verlustvortrag betrifft nur dich und das Finanzamt. Der Arbeitgeber ist nicht involviert. Du müsstest vom Finanzamt für die Jahre 2010 bis 2014 eine Aufstellung mit der Höhe des Verlustvortrags erhalten. In der Steuererklärung für 2015 setzt du den Verlustvortrag dann ein (Anrechnung), um die Steuern für deine Vollzeitstelle zu reduzieren.
Viele Grüße,
Stefan
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Hallo Stefan ,
ich habe als Student geheiratet meine Frau arbeitet, können wir zusammen eine Lohnsteuerausgleich machen oder soll jeder für sich beantragen? Ist mein Erststudium.
Gruß
Markus
Hallo Markus,
deine Frage hat nichts mit dem Studium zu tun denke ich. Das ist „ganz normales Ehegattensplitting“. Die Ausführungen auf der Seite beziehen sich auf die Passage im Mantelbogen bzw. Anlage N (sofern neben dem Beruf Studium).
Die Antwort ist daher „ja“.
Viele Grüße,
Stefan
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Hallo Stefan,
ich bin seit 2010 Student (mittlerweile im 1.Mastersemester) und habe auch seit Beginn eine Wohnung am Studienort, welche als Erstwohnsitz angemeldet ist. Ich fahre häufiger zu meinen 150 Km entfernten Eltern am Wochenende nach Hause (im Semesterticket enthalten). Ich bin Bafög Empfänger werde aber von meinen Eltern unterstützt. Bis jetzt haben meine Eltern nur einen Studienpauschalbetrag von 900€ abgesetzt. Die Frage lautet nun, welche Kosten können meine Eltern zusätzlich geltend machen oder lohnt es sich eher rückwirkend einen Verlustvortrag für mich zu machen?
Viele Grüße
Hallo Sascha,
steuerlich ideal wäre natürlich eine Wohnung in der Nähe von deinen Eltern und dein Erstwohnsitz als Zweitwohnsitz, womit die 150 km steuerlich absetzbar wären. Hier kommt es auf den Lebensmittelpunkt an und entsprechende Begründung. Die „Studienpauschale“ heißt auch „Ausbildungsfreibetrag“ (http://www.steuerlinks.de/steuerlexikon/lexikon/ausbildungsfreibetrge.html) und ist bei 924 €. Ein weiterer guter Artikel hierzu: http://www.welt.de/finanzen/ratgeber-steuern/article114579840/So-koennen-Eltern-spielend-die-Steuerlast-mindern.html .
Wenn deine Eltern mehr als den Pauschbetrag absetzen sollen, lies mal folgendes: http://www.steuernsparen.de/steuerwiki/index.php/Unterhaltsaufwendungen
Wer sollte etwas in Ansatz bringen? Meiner Meinung nach immer der, der die meisten Steuer zahlt, d.h. der der das höhere Einkommen hat (progressiver Steuersatz). Ein Verlustvortrag ist immer dann zu wählen, wenn man die „Aufwendungen nicht verlieren“ möchte, sie jedoch nicht anders im Steuerjahr geltend machen kann (da kein eigenes Einkommen da).
Viele Grüße,
Stefan
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Hallo, ich habe nur eine ganz kurze Frage zur Steuererklärung:
meine Tochter ist 25 Jahre alt und studiert. Wir möchten ihre Studiumskosten geltend machen.
1.Was für Belege sind alles dafür von Nöten?
2.Prüft das Finanzamt alle Belege zum Beispiel per Telefonanruf bei der Bank, also Überweisung der Semestergebühren, und die Richtigkeit der Immatrikulation bei der Hochschule nach?
Dankeschön und mit freundlichen Grüßen
Ingrid
Hallo Ingrid,
zu 1.: Allgemein gesprochen natürlich alle Belege, mit denen die Aufwendungen für das Studium geltend gemacht werden sollen, da Sie es im Zweifel auf jeden Fall nachweisen müssen.
zu 2.: Dazu kann ich nichts sagen. Ich schicke in allen meinen Steuererklärungen immer alle Belege mit, die ich gelten mache.
Viele Grüße,
Stefan
Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr! Gesicherte Informationen erhalten Sie nur bei Ihrem Steuerberater oder Finanzamt.
Hallo Stefan,
ich habe von August bis Ende Dezember 2013 ein studienbedingtes vergütetes Pflichtpraktikum (Praxissemester) gemacht und frage mich, ob ich Kosten für doppelte Haushaltsführung und Mehraufwendung für Verpflegung (ersten 3 Monate) geltend machen kann.
Mein Praktikumsplatz war gut 560 km von meinem eingetragenen 1. Wohnsitz in Bayern, wo ich studiere, entfernt (wohne nicht bei meinen Eltern).
Deshalb musste ich am Praktikumssort eine Pensionswohnung beziehen und hatte somit Mietkosten an meinem Studienort und am Praktikumsort.
Vertrag von meiner Wohnung bzw. die monatlichen Rechnungen für die Pensionswohnung hätte ich vorliegen.
1. Ich würde nun den Mantelbogen und Anlage N ausfüllen.
2. In Anlage N würde ich die Daten aus der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers eintragen und bei den Werbungskosten die „Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung“ ausfüllen.
3. Unter Fahrtkosten würde ich jedoch nichts eintragen, da ich in den fünf Monaten Praktikum kein einziges Mal in meiner Studienstadt war.
-> Da sehe ich auch das Problem wegen der doppelten Haushaltsführung.
Ich würde angeben, dass mein „Lebensmittelpunkt“ in Bayern liegt, da ich dort meinen 1. Wohnsitz habe und schon seit mehrere Jahre wohne.
Wenn ich jedoch während meines Praktikums kein einziges Mal zu meinem „Lebensmittelpunkt“ via belegter Fahrtkosten fahre, akzeptiert das Finanzamt dann meinen 1. Wohnsitz als Lebensmittelpunkt?
4. Sollte das Thema „Lebensmittelpunkt“ kein Problem darstellen, würde ich auch die „Pauschbeträge für Mehraufwendungen für Verpflegung“ geltend machen wollen und zwar für die „Abwesenheit von 24 Std.“, da ich ja jeden Tag komplett von meinem 1. Wohnsitz weg war.
Gelten dabei nur die Arbeitstage in den ersten 3 Monaten (Mo-Fr) oder alle Tage (Sa, So/Feiertage)?
5. Gelten diese Werbungskosten aus Anlage N dann auch für die „Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ aus dem Mantelbogen oder wo werden diese verrechnet?
Ist jetzt doch mehr Text geworden als ich wollte, hoffe aber, dass es so möglichst verständlich ist.
Ich hoffe, du kannst mir vielleicht ein paar Tipps dazu geben, da ich selber Anlage N noch nie ausgefüllt habe.
Vorab schon einmal vielen Dank und einen guten Start in das noch junge Jahr
viele Grüße
Max
Hallo Max,
ist bei mir leider auch ein bisschen später geworden mit der Antwort, jedoch hoffentlich noch rechtzeitig…
Deine Fragen beantworte ich unter der Annahme, dass unter „vergütetes Pflichtpraktikum“ eine nicht-selbstständige Beschäftigung zu verstehen ist, d.h. Steuernummer, Arbeitsvertrag etc. (ich weiß nicht genau, was man alles noch braucht).
1. Ich würde nun den Mantelbogen und Anlage N ausfüllen. –> richtig, wenn du einer nicht-selbstständigen Beschäftigung bei deinem Pflichtpraktikum nachgegangen bist
2. In Anlage N würde ich die Daten aus der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers eintragen und bei den Werbungskosten die “Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung” ausfüllen. –> genau: sofern der Platz dort nicht ausreicht, würde ich eine EXCEL-Datei erstellen und dort detailliert die Kostenpositionen auflisten; das ERGEBNIS schreibst du dann in die Anlage N
3. Unter Fahrtkosten würde ich jedoch nichts eintragen, da ich in den fünf Monaten Praktikum kein einziges Mal in meiner Studienstadt war.
-> Da sehe ich auch das Problem wegen der doppelten Haushaltsführung.
Ich würde angeben, dass mein “Lebensmittelpunkt” in Bayern liegt, da ich dort meinen 1. Wohnsitz habe und schon seit mehrere Jahre wohne.
Wenn ich jedoch während meines Praktikums kein einziges Mal zu meinem “Lebensmittelpunkt” via belegter Fahrtkosten fahre, akzeptiert das Finanzamt dann meinen 1. Wohnsitz als Lebensmittelpunkt?
–> 1. müsstest du beim Einwohnermeldeamt deinen Zweitwohnsitz angemeldet haben; bei einer vorübergehenden Tätigkeit von 5 Monaten in einem Jahr sollte das kein Problem sein (insbes. den Arbeitsvertrag vorzeigen, da dort hervorgeht, dass nur vorübergehender Wohnort); mit so einer Bescheinigung schaut es schön gut aus; 2. Fahrtkostenbelege sind zwar schön, jedoch in Zeiten von „Mitfahrzentrale und Co“ kein Grund mehr als Student auch ein Auto zu haben bzw. dort mitzufahren; die Begründung mit dem Lebensmittelpunkt ist schon gut (dies könntest du insbes. mit so Sachen wie „Mitgliedschaft im Sportverein“, „Mitgliedschaft im Trachtenverein“ und Co nachweisen, was zeigt, dass du weiterhin dort verwurzelt bist); es gibt hierzu viel im Internet, jedoch sollte man die persönlichen Umstände bei „Missverständnissen“ mit dem Finanzamt klar hervorheben und auch nicht vor einer Klage am Finanzgericht zurückschrecken (Zweitwohnsitze sind nähmlich den Finanzrittern ein Dorn im Auge 😉
4. Sollte das Thema “Lebensmittelpunkt” kein Problem darstellen, würde ich auch die “Pauschbeträge für Mehraufwendungen für Verpflegung” geltend machen wollen und zwar für die “Abwesenheit von 24 Std.”, da ich ja jeden Tag komplett von meinem 1. Wohnsitz weg war.
Gelten dabei nur die Arbeitstage in den ersten 3 Monaten (Mo-Fr) oder alle Tage (Sa, So/Feiertage)? –> alle Tage in den ersten 3 Monate deiner Abwesendheit, d.h. auch am Wochenende sind zu zählen
5. Gelten diese Werbungskosten aus Anlage N dann auch für die “Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags” aus dem Mantelbogen oder wo werden diese verrechnet? –> ja, diese werden ermittelt aus: „deine Einkünfte im Praxikum minus deine Aufwendungen aus Anlage N ergibt das zu versteuernde Einkommen“; ist letzteres negativ so bedeutet dies einen Verlustvortrag, der in der Zukunft als Aufwand anrechenbar ist
Ich hoffe, dass die die Ausführungen weiterhelfen. Ansonsten einfach nochmal fragen…
Viele Grüße,
Stefan
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Hallo Herr Bregenzer,
ich möchte nun meine erste Einkommensteuererklärung (für 2010) machen und habe ein Paar Fragen. Bin ein bisschen verwirrt hier wo wie was angeben…
Mein Mann ist seit 2009 Student und ich habe im Januar 2014 nach einer beruflichen Ausbildung (2011-2014) angefangen zu arbeiten. In 2010 bin ich nach Deutschland gekommen, habe einen Sprachkurs gemacht und 3 Monate einen MiniJob ausgeübt. Nun haben wir Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags angekreuzt und die ganzen Aufwendungen für sein Studium zusammengerechnet. Hier ist mir soweit alles klar.
Meine Frage ist: Sind für uns noch irgendwelche Angaben relevant und wo sind diese anzugeben? (KFZ-Steuer, Umzugskosten usw.) Muss ich die Verdienstabrechnungen v. Minijob beilegen?
Vielen Dank im Voraus!
LG Tatiana Jilin
Hallo Frau Jilin,
ich gebe leider keine allgemeine Steuerberatung sondern nur Tipps für Studenten, wie diese die Aufwendungen mit dem Studium steuerlich geltend machen können. Ich empfehle Ihnen in Ihrer recht weitläufigen Frage das Buch KONZ 2011 (für die Steuer 2010) und bei Bedarf den Betritt bei einem Lohnsteuerhilfeverein.
Vielen Dank für das Verständnis.
Viele Grüße,
Stefan Bregenzer
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Hallo Stefan,
ich sitze zur Zeit am Verlustvortrag, um mein Masterstudium steuerlich geltend machen zu können.
Kurz zur Situation:
– habe Vollzeit studiert ohne nebenher zu Arbeiten
– die Strecke Universität – Wohnort (ca. 70 km) bin ich mit der Bahn gefahren
– dabei hatte ich zum einen ein Semesterticket und zum anderen für die restliche Strecke eine Monatskarte.
Wie gebe ich die Fahrtkosten in Anlage N an? Indem ich die Universität als regelmäßige Arbeitsstätte eintrage zusammen mit der Kilometerpauschale von 0,3€/km oder werden lediglich die Kosten für die Bahntickets unter Werbungskosten aufgeführt?
Vielen Dank für die Hilfe.
Stephan
Hallo Stephan,
als Vollzeitstudent ohne zusätzliche Arbeit kannst du deine Kosten nur gesammelt auf dem Mantelbogen (vgl. Beschreibung im Artikel) angeben. Anlage N ginge nur dann, wenn du neben der Arbeit studierst.
Viele Grüße,
Stefan
Hallo Stefan,
wie du hier schön beschrieben hast habe auch ich meine Einkommensteuererklärung rückwirkend für mein Studium gemacht. Und eben auch die Option (zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags) gewählt. Wesswegen ja die jährlichen Aufwendungen auf einem “Konto” aufsummiert werden s.o.
Ich habe mich wirklich gewundert wie viel Geld mir anerkannt wurde. Der Betrag war größer als 16000 Euro. Da ich im ersten Berufsjahr allerdings nicht so viele Steuern bezahlt habe wurden mir meine kompletten Zahlungen diesen Jahres zurückerstattet. Und die Differenz, welche ich sozusagen in diesem Jahr nicht einbezahlt habe wurde scheinbar auf Null gesetzt. Ich bin davon ausgegangen, dass ich diese Differenz mit ins nächste Jahr übertragen könnte. Beim Finanzamt wurde mir allerdings mitgeteilt, dass das nicht möglich sei. Kannst du hier eine Auskunft geben, da meine Frist zum Einspruch in aller Kürze abläuft.
viele Grüße aus Retzbach 😉
Hallo Paul,
schön von dir zu hören! Ich würde vorsorglich einmal Einspruch einlegen, um die 1-monatige Frist einzuhalten. Die Begründung kannst du immer noch nachreichen. Ich schaue in der Zwischenzeit, was ich rausfinden kann.
Beste Grüße,
Stefan
sorry, meine Frage finde ich in Blog nicht mehr, deshalb schicke ich sie nochmals
…
Hallo Sandra,
die Fragen werden erst nach meiner Prüfung veröffentlicht (Anti-Spam Maßnahme). Wie du siehst, habe ich deine Frage eben beantwortet (ich war leider im Urlaub…).
Gruß,
Stefan
Hallo Stefan,
vielen Dank für die Rückmeldung.
Viele Erfolg bei der Prüfung und ich warte auf Ihre Antwort.
Grüße
Sandra
Hallo Sandra,
die Frage ist bereits beantwortet worden am 21.09.2014 um 22:05. Schau einfach mal auf der Seite nach.
Gruß,
Stefan
Hallo Stefan,
sorry, ich habe die Seite nicht nach unten gescrollt. Vielen Dank für die Antworten.
Nur habe ich eine Frage, kann ich die Kosten von Zahnbehandlung meiner Tochter und Ihre Fachliteratur und Büromaterial in unserer Steuerklärung angeben? Auf den Rechnungen steht aber der Name meiner Tochter.
Vielen Dank im Voraus.
Viele Grüße
Sandra
Hallo Sandra,
können ja, jedoch ist die Frage, ob das Finanzamt dies anerkennt. Um sicher zu gehen, frage doch mal beim Finanzamt deines Vertrauens nach. Solch einen Fall hatte ich leider noch nicht, daher kann ich dir keine befriedigende Antwort geben (sorry).
Viele Grüße,
Stefan
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Verlustvortrag-Steuerfragen!
Kann man eine „Verpflegungspauschale“ nur für die ersten drei Monate des Studiums angeben? Kann ich alle Fahrtkosten nach Hause für jedes Wochenende angeben (habe ein Zimmer am Studienort 80 km weg).? Miete auch?
Und: im letzten Studienjahr habe ich nur 2 Monate studiert, dann wurde ich exmatrikuliert (credits nicht erreicht) und bin arbeitssuchend oder verdienend. Was müsste ich mindestens verdienen in dem Jahr, damit nicht alles aus Verlustvortrag verpufft?
Danke
Hallo India,
zu Frage 1: 3 Monate gelten nur, wenn du am gleichen Studienort bleibst. Bist du ab dem 3. Monat an einer anderen Uni und verlegst daher deinen Zweit-Wohnsitz, laufen die 3 Monate erneut.
zu Frage 2: Deine 2. Frage läuft unter „doppelter Haushaltsführung“. Hier sind alle Mietkosten und Fahrtkosten (Kilometerpauschale) ansetzbar.
zu Frage 3: Wenn du 2 Monate studiert und den Rest ggf. arbeitest, werden die Aufwendungen des Studiums genutzt um die Steuern auf deinen Verdienst zu reduzieren (zu versteuerndes Einkommen reduziert). Damit du keinen Verlustvortrag im fraglichen Jahr hast, musst du mindestens soviel verdienen wie du Aufwände hast. Bei einem Einkommen unter 8.140 € (Grundfreibetrag, d.h. hier muss man keine Steuern zahlen), verpuffen die Aufwände, da du mehr als 8.140 € Aufwand haben musst, um mindestens 1 € Verlustvortrag zu haben.
Viele Grüße,
Stefan
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Hallo Stefan,
erstmal vielen Dank für Ihre kompetenten Antworten.
Ich habe eine Frage. Mein Mann und ich arbeiten beide und meine Tochter studiert. Wir unterstützen sie und Ihr Studium voll und ganz: Miete, Unterhaltskosten, Semesterfahrkarte, Bücher, Büromaterial, Laptop, Drucker, Semesteranmeldegebühr, Zahnbehandlungskosten, Medikamenten …usw.
Welche Kosten kann ich in unsere Lohnsteuererklärung angeben? Und als Werbungskosten oder Sonderausgabe?
Soll meine Tochter selber die Steuererklärung machen?
Für Ihre Antwort bedanke ich mich ganz herzlich.
Viele Grüße
Sandra
Hallo Sandra,
1. Frage:
Wenn das Kind eine “hilfsbedürftige Person” (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33a.html) nach Steuerrecht (vgl. http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-14118.xhtml?currentModule=steuern) ist, können die Eltern gem. Zeile 67 des Mantelbogens und der “Anlage Unterhalt” (vgl. https://www.formulare-bfinv.de) die Kosten für den Unterhalt von der Steuer absetzen. Dies sind ab 2013 8.130 € pro Jahr (vgl. http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-14143.xhtml?currentModule=home). Weiterhin müssen die Eltern noch die “Anlage Kind” ausfüllen.
Frage 2:
Allgemein würde ich sagen, dass bei euch als Eltern die Ersparnis aufgrund des progressiven Steuersatzes höher ist, als wenn du die Kosten bei einer separaten Steuererklärung von der Tochter geltend machst.
Einkommensteuer fällt ja erst an, wenn der Grundfreibetrag (innerhalb dessen Grenzen gar keine Steuern gezahlt werden müssen) überschritten wird.
Auf gut Deutsch: Wenn du nun dort die Aufwendungen geltend machst, obwohl eure Tochter eh keine Steuern zahlen müsste, um ein negatives Einkommen zu erreichen (Einkommen abzüglich Aufwendungen), ist das wohl besser bei euch als Eltern investiert. Auf der anderen Seite bringen auch die Aufwendungen eine höhere Steuerersparnis bei der elterlichen Steuererklärung (vgl. Steuertabelle).
Gruß,
Stefan
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Hey
Erstmal super Artikel und toller Blog.
Ich habe eine Frage und bin über Ratschläge dankbar.
Ich bin Student und hatte im letzten Jahr nur Minijobs und habe keine Lohnsteuer bezahlt. Mein Studium ist auch keine Erstausbildung mehr und ich kann die Ausgaben so meines Wissens nur unter Werbungskosten verbuchen. So habe ich es zumindest bis jetzt immer getan.
Ich habe im Dezember eine Gewerbetätigkeit angemeldet und hatte da aber noch keine Einkünfte. Das werde ich auch so angeben in der dazugehörigen Anlage.
Die Frage, die sich mir nun stellt, was kann ich mit den ganzen Studienausgaben machen? Kann ich eine Anlage N abgeben, obwohl ich keine Lohnsteuer bezahlt habe und die Sachen dann dort angeben? Das Formular wäre dann ja ziemlich leer und da würden nur die Werbungskosten und Fahrtkosten stehen, denn eine Lohnsteuerbescheinigung habe ich wegen der Minijobs ja nie bekommen…
LG
Danny
Hi Danny,
hast du tatsächlich keine Lohnsteuer gezahlt, oder hat diese der Arbeitgeber für dich einbehalten –> hier findest du mehr, da ich mich mit Minijobs nicht im Detail ausgekenne
Wenn du tatsächlich keine steuerpflichtigen Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit hast, kannst du zwar Anlage N nicht ausfüllen (und dort deine Aufwendungen für’s Studium geltend machen).
In der für deine Gewerbetätigkeit vorgeschriebenen Anlage S i.V.m. Anlage EÜR (Einnahmenüberschussrechnung) Zeile 41 (2013) „Fortbildungskosten (ohne Reisekosten)“ solltest du diese hingegen problemlos geltend machen können (weitere Aufwendungen ggf. andere Zeile in EÜR). Da ich S und EÜR noch nicht genutzt habe, kann ich dir keine weiteren Fragen dazu beantworten.
Ich hoffe, dass dir das weiterhilft.
Viele Grüße,
Stefan
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Hey Stefan,
und danke für deine Antwort. Soweit ich weiß, wurden meine Minijobs pauschal besteuert. Ich weiß nicht, ob die Steuer von meinem Lohn einbehalten wurde. Es kann gut möglich sein, dass ich normal mehr Lohn bekommen hätte, wenn die Steuer nicht zu bezahlen wäre, aber darüber wurde mir nichts gesagt. Ich wüsste auch nicht, was ich in die ganzen Felder von Anlage N eintragen soll, da ich dazu keinerlei Daten habe bzw. bekommen habe.
Ich werde das wohl in EÜR eintragen. Vor allem will ich eh einen Verlustvortrag beantragen und dann wäre es auch eher schlecht, wenn mein Minijob-Einkommen als steuerpflichtiges Einkommen mit rein gezählt wird.
Dankst du ich kann die gesamten Studiums- und Fortbildungskosten von 2013 in die EÜR eintragen, obwohl ich erst ab Dezember 2013 eine Gewerbetätigkeit angemeldet hatte?
Viele Grüße
Danny
Hallo Danny,
zu deiner Frage: Veranlagungszeitraum für die Einkommensteuer ist das Kalenderjahr 2013. Alle Aufwendungen für’s Studium, die dir dort entstanden sind, kannst du angeben. Es ist meiner Meinung nach unerheblich, dass du erst im Dez. 2013 ein Gewerbe hattest (Parallelisierung).
Ich hoffe, dass dir das weiterhilft.
Viele Grüße,
Stefan
Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr! Gesicherte Informationen erhalten Sie nur bei Ihrem Steuerberater oder Finanzamt.
Vielen Dank, Stefan.
Ich bin nun soweit fertig und muss nur noch die Ausgaben eintragen.
Was genau meinst du mit Parallelisierung? Ich konnte zu dem Begriff in Zusammenhang mit Steuern leider nichts finden.
LG
Danny
Hallo Danny,
ich war auf Dienstreise, daher hier die Antwort erst jetzt:
Mit Parallelisierung habe ich gemeint, dass das Gewerbe zu deinem Studium parallel läuft. In deinem Fall war je das Studium eher im Jahr als das Gewerbe (erst Dez 2013).
Es zählt für die Steuer als zusammengehörig, was zwischen dem Januar 2013 und dem Dezember 2013 passiert (d.h. gleiches Veranlagungsjahr) ist. Es muss meines Wissens nicht zeitgleich (parallel) sein, um für die Steuer als Aufwand zu zählen.
Viele Grüße,
Stefan
Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr! Gesicherte Informationen erhalten Sie nur bei Ihrem Steuerberater oder Finanzamt.
Hallo Herr Bregenzer,
ich gebe jedes Jahr meine Steuererklärung ab und fülle 2 Anlagen für meine Kinder aus (für 2013 per Elster schon erledigt). Nun bin ich auf diese Seite geraten und frage mich ob ich für meine Kinder nochmals für 2013 extra eine Steuererklärung machen sollte.
– 1. Sohn studiert 800 km entfernt mit allen Kosten, die da eben anfallen und von uns bezahlt werden. Ich mache in unserer Steuererklärung immer Sonderkosten (900 €) geltend.
– 2. Sohn ist noch Schüler (im letzten Schuljahr, 19 Jahre) hat 2013 eine Weile gejobt und insgesamt 2000 € verdient und nicht viel aber doch immer ein paar Euro abgezogen bekommen. Sollte ich nun für ihn eine Steuererklärung extra abgeben um diese Abzüge zurück zubekommen
Ich mach die Steuer nur noch per Elster, hol ich jetzt beim Finanzamt wie früher Papiervordrucke oder hätte ich die Steuer für die Kinder ebenfalls bei unserer bisherigen Erklärungen mit abgeben können und jetzt ist es zu spät dafür. Mir ist die gesamte Logistik bei unserer Konstellation nicht klar.
Vielen Dank
Hallo Frau Schmidt,
allgemein würde ich sagen, dass bei Ihnen als Eltern die Ersparnis aufgrund des progressiven Steuersatzes höher ist, als wenn Sie die Kosten bei einer separaten Steuererklärung von einem ihrer Söhne geltend machen (es darf nur immer einmal geltend gemacht werden, alles andere wäre „Beschiss“ um es mal freundlich zu sagen).
Einkommensteuer fällt ja erst an, wenn der Grundfreibetrag (innerhalb dessen Grenzen gar keine Steuern gezahlt werden müssen) überschritten wird. Er liegt aktuell bei 8.354 Euro.
Frage: Wo sollten die Aufwendungen geltend gemacht werden? Bei mir oder beim Sohn?
Auf gut Deutsch: Wenn Sie nun dort die Aufwendungen geltend machen, obwohl Sohn 2 eh keine Steuern zahlen müsste, um ein negatives Einkommen zu erreichen (Einkommen abzüglich Aufwendungen), ist das wohl besser bei Ihnen investiert. Auf der anderen Seite bringt ihnen die Aufwendungen eine höhere Steuerersparnis bei der elterlichen Steuererklärung (vgl. Steuertabelle).
Frage: Sollen ihre Söhne eine Steuererklärung abgeben und wenn ja wie?
Ihr Sohn kann natürlich auch Elster machen. Da ist er frei drin, jedoch gilt meines Wissens: einmal Elster immer Elster…
Bei Sohn 2 auf jeden Fall die entrichtete Steuer (Stichwort: Grundfreibetrag) über eine eigene Steuererklärung durch Ihren Sohn zurückholen. Bei beiden Söhnen können Sie die Pauschalen geltend machen, auf die ich ja schon im Artikel oder den anderen Kommentaren eingegangen bin.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte,
Stefan Bregenzer
Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr! Gesicherte Informationen erhalten Sie nur bei Ihrem Steuerberater oder Finanzamt.
Hallo Stefan,
erstmal vielen Dank für die bisherigen ausführlich beantwortenden Fragen- das hilft mir schon mal grundsätzlich weiter.
Allerdings fehlt mir das operative Know-How…. Wo schreibe ich was hin (welches Formular, welche Zeile, wie wird was aufgelistet, etc..?????? )
Ich bin Student im Masterstudium und habe im letzten Jahr
* 5 Monate in Deutschland eine Hiwi Stelle gehabt (jeden Monat 300€)
* 5 Monate Auslandssemester in Norwegen
– hierzu habe ich Flugbelege (Hin- & Rückreise) (einmalig ca. 300€)
– Mietbelege (5 Monate) (jeden Monat knapp 400€)
– Belege für Studiengebühr
– Beleg Kranken-Versicherung für Auslandsstudium
– Bekomme ich auch eine Versorgungspauschale für die fünf Monate?
Jetzt hierzu meine Frage, wo gebe ich welche Angaben ein – Anlage N oder Haupt-Mantelbogen? welche Angabe in welche Zeile? und muss ich noch eine andere Rechnung beilegen? (Aufsummierung der Ausgaben?)
Ich denke, dass ich dadurch einen Verlustvortrag aufbauen kann und hoffe, dass du mir dabei behilflich sein können.
Vielen Dank.
Klara
Hallo Klara,
5 Monate Hiwi –> Anlage N: die Infos bekommst du von deiner Steuerbescheinigung des Arbeitgebers;
wichtig: alle dazu erforderlichen Aufwendungen geltend machen (insbes. Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, u.v.m.), die Felder dürften hier selbsterklärend sein
5 Monate Auslandssemester –> Mantelbogen in den Bereich „Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung Zeilen 47 und 48“ (sofern es dein Erststudium ist); dort kannst du bis zu 4.000 € pro Veranlagungsjahr ansetzen, d.h. am Besten dort alles aufsummieren und eine benutzerdefinierte Anlage zur Steuererklärung beifügen, in der du alles auflistest und die Belege beifügen:
– hierzu habe ich Flugbelege (Hin- & Rückreise) (einmalig ca. 300€) –> ansetzen im Mantelbogen
– Mietbelege (5 Monate) (jeden Monat knapp 400€) –> ansetzen im Mantelbogen
– Belege für Studiengebühr –> ansetzen im Mantelbogen
– Beleg Kranken-Versicherung für Auslandsstudium –> das weiß ich nicht sicher, ggf. gehört das in die Anlage „Versorgungsaufwand“
– Bekomme ich auch eine Versorgungspauschale für die fünf Monate? –> du bekommst nur für die ersten 3 Monate eine Versorgungspauschale von 24 € pro 24h Abwesendheit vom Wohnort (andere Sätze vergleiche Anlage N)
Ich hoffe, dass ich dir alle Fragen beantworten konnte!
Viele Grüße,
Stefan
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Hallo Stefan,
danke für die Antwort.
Eine Rückfrage habe ich allerdings noch.
Das Auslandssemester war nicht in meinem Erststudium, sondern im Master.
Ändert sich damit was, wo ich die Angaben für das Auslandsemester eingeben muss,
oder bleibt Mantelbogen Zeile 47/48?
Viele Grüße
Klara
Hallo Klara,
der Master ist meiner Einschätzung kein Zweitstudium sondern ein postgraduales Studium nach dem Bacherlor (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Zweitstudium):
Kennzeichnend für ein Zweitstudium ist, dass es sich beim weiteren Studium um ein grundständiges Studium handelt. Grundständige Studiengänge sind Studiengänge, die auch als Erststudium gewählt werden können, für die also kein abgeschlossenes Hochschulstudium Zulassungsvoraussetzung ist. Dadurch wird das Zweitstudium vom postgradualen Studium abgegrenzt, für das ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung ist.
Daher bleibt es leider beim Mantelbogen Zeile 47/48.
Viele Grüße,
Stefan
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Hallo Stefan,
Ich bin ein Doktorand und erhalte eine steuerfrei Stipendium. Deshalb bin Ich nicht verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben.
Ich habe aber kosten wie täglich fahrt zu Arbeit , Ein paar Ausland Seminar Kosten (Hotel, Flug, Teilnahmegebühren usw.) , privat Krankenkasse kosten gehabt.
Da Ich aber nächste Jahre eine Steuerpflichtige Job aufnehme möchte Ich gerne meine Werbungskosten von 2014 in 2015 geltend machen.
Ist das möglich ? Muss Ich hier eine Verlustvortrags Antrag ausfüllen ? Wie geht das
herzliche Grüße
Sourav
Hallo Sourav,
wenn das Stipendium steuerfrei war, dann hast du gute Chancen auf einen Verlustvortrag! Es ist also meiner Einschätzung möglich.
Unter https://www.formulare-bfinv.de/ füllst du den Mantelbogen EST 2014 (noch nicht veröffentlicht) aus. Dort ist auf der ersten Seite das Kreuz bei „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ zu setzen.
Alle deine Kosten summierst du auf und schreibst das Ergebnis in das Feld „Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung“ (wahrscheinlich Zeile 43 –> siehe Mantelbogen EST 2014).
Viele Grüße,
Stefan
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Hallo Stefan,
Vielen dank für die schnell Antwort.
Ich brauche die Anlage N nicht auszufüllen oder ? Weil da steht auch unter Werbungskosten Zeile 31 und 35 (taagliche fahrt pauschal) , Zeile 44 (Fortbildungkosten), Zeile 54 (Abwesenheit pauschal wegen Ausland Seminar teilnahme).
Also es wird reichen wenn Ich nur die Mantelbogen ausfülle und alle meine Kosten summiere und die Ergebnis in das Feld “Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung” schreibe ?
Viele Grüße,
Sourav
Hallo Sourav,
die Anlage N braucht man nur, wenn man ein Zweitstudium macht und die Kosten ansetzen möchte (insbes. wenn man eine nicht-selbständige Berufstätigkeit parallel ausübt). Dort kann dann auch viel mehr angesetzt werden.
Im Mantelbogen ist das leider begrenzt, jedoch für Studenten möglich.
Am besten du schickst bei deiner Steuererklärung eine selbst erstellte Aufstellung (neben deinen Belegen) mit, in der Zeile für Zeile deine Aufwände aufgeführt sind und man dann die Summe für das Feld „Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung“ ableiten kann. Das hilft dem Finanzbeamten und du hast weniger Nachfragen zu befürchten.
Viele Grüße,
Stefan
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Hallo Stefan,
kurz zur Info: ich habe auch ein Stipendium während meines Studiums bekommen und wollte meine Ausgaben für diesen Zeitraum später per Verlusterklärung geltend machen. Allerdings hat das Finanzamt dazu in meinem Bescheid kommentiert, dass Einnahmen aus einem Stipendium zwar steuerfrei sind, allerdings dürfen Ausgaben gemäß §3c Abs. 1 EstG nicht als Werbungskosten abgezogen werden, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Hallo,
da bin ich leider überfragt.
Viele Grüße,
Stefan
Sehr geehrter Herr Bregenzer,
vorweg: Ich mache für unsere Familie immer die Steuerangelegenheiten, deshalb schreibe ich heute an Sie.
Unser Sohn studiert seit dem Wintersemester 2012.
seit dem 1.1.13 wohnt er auch am Studienort, ist aber aus der ersten Wohnung bereits Mitte Oktober 2013 (war unumgänglich, war gut, dass er schnell gehandelt hat!!) in eine andere Wohnung umgezogen. Er musste für 1,5 Monate auch die erste Miete noch weiterzahlen
Wir, die Eltern, haben auch die zweiten Umzugskosten und zusätzliche Miete etc. übernommen.
Von Anfang an wurden ihm fast monatlich immer unterschiedliche Bafögbeträge überwiesen.
(zwischen 80 bis 260 €) Natürlich konnte er damit nicht seine Miete zahlen, bzw. Essen, Projekte usw. und somit haben wir öfters höhere Summen überwiesen.
Obwohl seine Geschwister (2) in dieser Zeit nicht mehr oder weniger verdienten (BFD) wurde fast monatlich das Bafög reduziert und nach erneutem Einreichen von Belegen unsererseits neu berechnet und dann auch nachgezahlt. Für den jeweiligen Monat bzw. Monate mussten wir natürlich in Vorkasse gehen.
In 2014 habe ich den Bogen Unterhaltskosten für 2013 ausgefüllt, der aber keine Berücksichtigung seitens des Finanzamtes fand. Unser Sohn solle in 2015 einen Verlustvortrag machen.
Wegen der ständig unterschiedlichen Bafögzahlungen sollen wir diese Angelegenheit nachprüfen lassen.
Meine Fragen:
1.Kann er für sich in 2014 für 2012 eine Steuererklärung (Verlustvortrag) einreichen oder erst in 2015? Unter Sonderausgaben oder Werbungskosten?
2.Für 2013 dito?
3.Die bereits in 2013 entstandenen (doppelten)Umzugskosten (können Umzug, Einrichtung, Mieten etc. abgesetzt werden, wenn ja, von ihm oder von uns ? Evtl. in 2015 für 2013?
4.Er hat mittlerweile einen Job, kann dort aber nur stundenweise arbeiten und kommt so monatlich nicht über 400 €, manchmal verdient er im Monat nichts. Er sucht weiterhin nach einem besser bezahlten Job.
Habe ich das so richtig verstanden, dass er jetzt schon jedes Jahr eine Steuererklärung abgeben kann, aber erst eine Rückzahlung erwarten kann, wenn er nach dem Studium arbeitet/verdient und seine dann zu tätigende Steuererklärung mit den Verlustvorträgen der Vorjahre (2012 – 2016) verrechnet wird?
Was können wir geltend machen (Umzugskosten)?
Ich hoffe, ich habe nicht zu viel geschrieben, wäre aber für eine aufklärende Beratung Ihrerseits sehr sehr dankbar!
Herzlichen Dank!
Hallo Monika,
bzgl. der Fragen antworte ich Ihnen in Kürze. Ich hoffe, dass das Ihnen hilft. Ansonsten einfach nochmal fragen (Kommentarfunktion):
In 2014 habe ich den Bogen Unterhaltskosten für 2013 ausgefüllt, der aber keine Berücksichtigung seitens des Finanzamtes fand. Unser Sohn solle in 2015 einen Verlustvortrag machen.
Wegen der ständig unterschiedlichen Bafögzahlungen sollen wir diese Angelegenheit nachprüfen lassen.
Ich halte diese Aussage vom Finanzamt fragwürdig, da für den Verlustvortrag nur Sonderausgaben bis maximal 6.000 € jährlich angesetzt werden kann. Dies ist die einzige Möglichkeit für Ihren Sohn, da Werbungskosten nur bei einem Zweitstudium in Frage kommen. Bei Ihrem Einkommen dürfte eine Anerkennung als Aufwand über die Anlage „Unterhaltskosten“ steuerlich erheblich günstiger sein (vgl. auch http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/steuererklaerung+anlage+unterhalt.htm).
Meine Fragen:
1.Kann er für sich in 2014 für 2012 eine Steuererklärung (Verlustvortrag) einreichen oder erst in 2015? Unter Sonderausgaben oder Werbungskosten?
2.Für 2013 dito?
Ihr Sohn kann mindestens für 4 Jahre in die Vergangenheit eine Steuererklärung mit Antrag auf Ermittlung des Verlustvortrags stellen. Dies geht also bis Ende 2014 für die Steuer 2010 (und natürlich 2011, 2012 und 2013). Wie oben erklärt kann er diese nur als Sonderausgaben ansetzten.
3.Die bereits in 2013 entstandenen (doppelten)Umzugskosten (können Umzug, Einrichtung, Mieten etc. abgesetzt werden, wenn ja, von ihm oder von uns ? Evtl. in 2015 für 2013?
Verlustvortrag ist grundsätzlich schlechter als das Ansetzen zur Reduzierung einer Steuerlast im Jahr der Veranlagung (Grund ist der Vorranginge Abzug des Verlustvortrags bei späteren Steuererklärungen). Bitte schauen gehen Sie mit Ihrem Gehalt in die Lohnsteuertabelle (http://www.steuertipps.de/beruf-job/einnahmen-lohn-gehalt/lohnsteuertabelle) und machen Sie den Vergleich (ohne Berücksichtigung der Kosten Ihres Sohnes und mit Berücksichtigung –> Daraus ergibt sich die Steuerersparnis!). Wenn das für Sie positiv ist, dann Anlage „Unterhaltskosten“. Ansonsten machen Sie eine Schenkung an Ihren Sohn und lassen Sie die Kosten bis max. 6000 € als Verlustvortrag laufen (er dürfte keine Einkünfte haben).
4.Er hat mittlerweile einen Job, kann dort aber nur stundenweise arbeiten und kommt so monatlich nicht über 400 €, manchmal verdient er im Monat nichts. Er sucht weiterhin nach einem besser bezahlten Job.
Dann müssen Sie eh schauen, ob noch ein Verlustvortrag rauskommt (und wenn ja wie viel): Summe aller Einkünfte Ihres Sohnes abzüglich der Aufwendungen ergibt Verlustvortrag (sofern das Ergebnis negativ ist).
Habe ich das so richtig verstanden, dass er jetzt schon jedes Jahr eine Steuererklärung abgeben kann, aber erst eine Rückzahlung erwarten kann, wenn er nach dem Studium arbeitet/verdient und seine dann zu tätigende Steuererklärung mit den Verlustvorträgen der Vorjahre (2012 – 2016) verrechnet wird?
Ja, so ist das!
Was können wir geltend machen (Umzugskosten)?
Ich hatte bereits im Artikel ein paar genannt. Eine abschließende Aufzählung ist für mich schwierig. Umzugskosten, sofern Sie durch das Studium begründet sind, gehören sicher dazu!
Viele Grüße,
Stefan Bregenzer
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Hallo Stefan,
ich muss zugeben ,dass ich mit allem rund um Finanzen total überfordert bin….
ich habe im August 2012 meinen Bachelor absolviert. Danach ein Jahr lang Praktika gemacht und seit August 2013 arbeite ich in einer Festanstellung.
Kann ich jetzt diese Werbungskosten bzw. diesen Verlustvortrag während des Studiums (2009-2012) jetzt in meiner Lohnsteuererklärung für das Jahr 2013 zusammen geltend machen, oder hätte ich für jedes einzelne Jahr eine Steuerklärung machen müssen (was ja nichts bringt, weil ich ja keine Steuern gezahlt habe) ?
Ich habe ehrlich gesagt Angst, dass ich jetzt die Kosten von 2011 nicht mehr geltend machen kann…die Jahre 2012 und 2013 kann ich ja immer noch machen (ich habe doch 3 Jahre Zeit,oder? ).
Über eine Antwort freue ich mich sehr.
herzliche Grüße
Sarah
Hallo Sarah,
Hier ist die Rechtslage noch unklar. Nach einer Quelle streiten sich die FA mit dem Steuerzahler, ob nun 4 oder 7 Jahre für eine freiwillige Veranlagung (Antragsveranlagung) gelten. Es sind also mindestens 4 Jahre Zeit!
Viele Grüße,
Stefan
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Hallo Stefan,
ich habe in 2010 und 2011 meinen Master im Ausland gemacht und möchte jetzt für die Jahre Steuerklärungen nachreichen um den Verlustvortrag geltend zu machen.
1) In 2011 habe ich aber ein Pflichtpraktikum absolviert und keine Steuern bezahlt (Brutto = Netto), insgesamt ca. 4.000 €. Muss ich das trotzdem in der Steuererklärung für 2011 angeben obwohl ich keine Steuern gezahlt habe? Und würde das dann mit den Werbungskosten gegengerechnet obwohl weil es ein Pflichtpraktikum war, keine Steuern gezahlt habe?
2) Und muss ich in den folgenden Jahren der Steuererklärung kenntlich machen, dass der Verlustvortrag mit meinem Einkommen verrechnet werden soll, oder geschieht das automatisch?
3) Wenn ich dieses Jahr die Steuererklärung mit Verlustvortrag für 2010 einreiche, wird dieses dann automatisch mit 2011, 2012 und 2013 verrechnet, bis auf 0 oder kann der Verlustvortrag auch erst in 2014 mit dem Gehalt verrechnet werden? Oder ist dann die 4 jährige Fist abgelaufen?
Viele Grüße,
Rebekkka
Hallo Rebekka,
zu deinen Fragen die Antworten in Kürze:
zu 1.: Erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 8.140 € im Jahr zahlt man überhaupt erst einmal Steuern (vgl. EST-Grundtabelle 2013). Da du darunter bist, hast du keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.
zu 2.: Das geschieht automatisch (siehe auch hier)
zu 3.: Der Verlustvortrag wird solange verrechnet bis er aufgebraucht ist. Hast du jedoch jedes Jahr einen Verlust (bei Studenten die Regel) summiert ich der Verlust auf. Der Verlustvortrag verfällt nicht und kann auch in 2014 noch zum Einsatz kommen.
Viele Grüße,
Stefan
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Hallo Stefan,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Nochmal eine Nachfrage zur ersten Frage.
Wenn ich also 2011 ca. 12.000 € als Werbungskosten angeben kann und das als Verlustvortrag mit in ins nächste Jahr nehmen möchte, muss ich ich dann nicht die 4.000 die ich während des Pflichtpraktikums 2011 erhalten habe angeben, damit es verrechnet wird? Das wären dann ja nur noch 8.000 die weitergetragen würden.
Für das Praktikum habe ich eine Lohnsteuerbescheinigung bekommen (Brutto=Netto) und die Daten wurden an das Finanzamt übermittelt. Muss ich das dann nicht für 2011 angeben?
Vielen Dank und viele Grüße
Rebekka
Hallo Rebekka,
Ja, das ist korrekt so. Wenn du einen Verlustvortrag haben willst, musst du klar eine Steuererklärung abgeben und dort alle Einnahmen (hier die aus deinem Pflichtpraktikum) angeben. Die Differenz aus Einnahmen und Aufwendungen (hier Werbungskosten) ergibt den Verlustvortrag.
Die Angaben aus der Lohnsteuerbescheinigung brauchst du für die Anlage N. Dieses sind anzugeben.
Die Antwort bzgl. Abgabe eine Steuererklärung ja/nein bezog sich nur auf deine generelle Pflicht.
Viele Grüße,
Stefan
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Hallo,
TOP-Artikel! Verständlich geschrieben, eine Frage hätte ich noch. Folgender Sachverhalt:
Ich beende mein Bachelorstudium im September 2014. Ich beginne mein Masterstudium sofort im Anschluss im Oktober 2014, also gleiches Jahr.
Nun die Frage: Wenn ich beispielsweise Geld für Onlinerepititorien schon im Januar 2014 ausgegeben habe, erhöht das dennoch meinen Verlustvortrag für 2014 weil das Jahr das gleiche ist? Oder geht das nicht?
Danke!
Hallo,
das Steuerjahr geht von Januar bis Dezember 2014, daher geht das.
Viele Grüße,
Stefan
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Hallo Herr Bregenzer,
ich selbst bin Studentin und habe noch nie eine Steuererklärung abgegeben. Im Jahr 2013 habe ich monatlich als ungeprüfte wissenschaftliche Hilfskraft und im Minijob zusammen immer unter 450 monatlich verdient. Ich musste mich 2013 privat versichern und war seit meiner Hochzeit zu 70% über meinen Mann beihilfeberechtigt.
Mein Mann war 2013 Referendar und möchte für dieses Jahr eine Steuererklärung abgeben. Er hat Steuerklasse 4.
Lohnt es sich für uns, dass wir gemeinsam eine Steuererklärung abgeben und gemeinsam veranlagt werden?
Vielen Dank für Ihren Rat.
Freundliche Grüße,
Julia
Hallo Julia,
Splitting lohnt sich in der Regel immer dann, wenn die Ehepartner unterschiedlich viel verdienen. Wenn du nur 450 € im Monat verdient hast, bist du mit deinen 5.400 € im Grundfreibetrag. Erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 8.140 € im Jahr zahlt man überhaupt erst einmal Steuern (vgl. EST-Grundtabelle 2013). Dieses geringe Einkommen hilft dir über eine gemeinsame Veranlagung im Ehegattensplitting bares Geld zu sparen (vgl. EST-Splittingtabelle 2013).
Bsp.: Dein Mann verdient angenommen 1.296,95 Euro Brutto, d.h. 15.563,40 € (vereinfacht nehme ich das als zu versteuerndes Einkommen, jedoch können dann auf Aufwendungen abgezogen werden, vgl. dazu Anlage N).
Einzelveranlagung (Einkommen deines Mannes in EST-Grundtabelle suchen): 1.525 € Einkommensteuer
Ehegattensplitting (Summe aus deinem Einkommen und dem deines Mannes in EST-Splittingtabelle suchen): 1.300 € Einkommensteuer
Steuerersparnis (=Differenz): 225 €
Hoffe, dass es so klar ist.
Viele Grüße,
Stefan
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Hallo Stefan!
Ich habe für 2011 (Masterstudium) eine Steuererklärung gemacht und endlich den Bescheid vom Finanzamt bekommen.
Für 2011 werden darin auch Werbungskosten in Höhe von 8.600 Euro anerkannt (außer doppelte Haushaltsführung). Allerdings hatte ich in dem Jahr auch einen Hiwi-Job an der Uni, bei dem ich 3.700 Euro (übers ganze Jahr, also pro Monat immer unter 400 Euro) verdient habe. Das hatte ich in der Steuererklärung gar nicht angegeben, weil ich dachte, dass das mit den Werbungskosten nichts zu tun hat. Schließlich habe ich nie Steuern gezahlt.
Im Bescheid treten diese nun trotzdem auf und dadurch reduziert sich mein Verlustvortrag auf 4.900 Euro.
Ist das so richtig??
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar 🙂
Viele Grüße,
Maya
Hallo Maya,
die Uni hat sicherlich deine geringfügige nicht selbständige Beschäftigung ordnungsgemäß angemeldet (siehe auch). Darüber hat sicherlich auch das FA davon erfahren und dies entsprechend in deiner Steuererklärung berücksichtigt. Das du nie Steuern gezahlt hast liegt daran, dass du den Steuerfreibetrag von 8.004 € meiner deinem Jahreseinkommen nicht überschreitest.
Ein Verlustvortrag ist jedoch ein negatives Einkommen und entspricht nur bei einem Einkommen von 0 € den Werbungskosten:
Verlustvortrag = Jahreseinkünfte – Werbungskosten –> sofern Ergebnis negativ, entsteht ein Verlustvortrag
Das FA hat daher meiner Ansicht alles richtig gemacht.
Viele Grüße,
Stefan
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Vielen Dank für deine schnelle Antwort!!
Schade, dann bleibt ja nicht so viel übrig wie ich anfangs gedacht hatte. Werde dann für die anderen Bescheide erstmal im Voraus ausrechnen, ob überhaupt was übrig bleibt.
Insgesamt wäre es ja praktisch besser gewesen ich hätte nicht gearbeitet 😉
Viele Grüße,
Maya
Hallo Maya,
das müsstest du dir ausrechnen. Hier gilt es die Frage zu beantworten: Was ist dein Verlustvortrag wert? So kannst du ihn mit deinem Einkommen vergleichen. Generell ist es bei der Steuererklärung nicht das „Ziel“ einen Verlustvortrag zu erreichen (man verschenkt ja immer den Steuerfreibetrag von 8.004 €, den man erstmal unterbieten muss), sondern ein zu versteuerndes Einkommen zu erreichen, auf das man wenig bis gar keine Steuer (innerhalb Freibetrag) zahlt.
Viele Grüße,
Stefan
Hallo Stefan,
bisher wurden mir knapp 5.000 Euro als Verlustvortrag anerkannt.
Allerdings hatte ich für 2011 und 2012 Einspruch eingelegt, weil die doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt wurde. Als Antwort kam, dass das noch geprüft werde. Das war allerdings im Mai 2014. Bis heute keine weitere Rückmeldung. Den Verlustvortrag für 2013 habe ich abgegeben, aber auch noch keine Rückmeldung vom Finanzamt (ein anderes Finanzamt wegen Umzug).
Für 2014 muss ich jetzt allerdings eine „richtige“ Steuererklärung abgeben, da ich letztes Jahr mein Studium beendet habe und begonnen habe zu arbeiten.
Wie mache ich das jetzt mit dem Verlustvortrag? Nur den Betrag angeben, der anerkannt wurde? Obwohl noch einiges aussteht?
Hallo Maya,
ich würde einen Antrag auf Anrechnung des anerkannten Verlustvortrags stellen und darauf hinweisen, dass die besagten Steuererklärungen ausstehen und du im Falle eines Verlustvortrags diesen auch für 2014 angerechnet haben möchtest. Dies würde ich konkret ins Anschreiben ans Finanzamt reinschreiben.
Das ist meine subjektive Meinung, jedoch hatte ich einen derartigen Fall leider persönlich noch nicht. Daher mag ich hier auch nicht richtig liegen.
Viele Grüße,
Stefan
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Hallo Stefan,
ich habe schon wieder eine Frage 🙂
Habe jetzt einen Verlustvortrag von ca. 14.000 Euro. Den Bescheid für 2014 habe ich gerade bekommen und der weist nach Verrechnung mit dem Verlustvortrag ein zu versteuerndes Einkommen von -2.000 Euro auf.
Da mein Einkommen „negativ“ war, müssten diese 2.000 Euro doch jetzt automatisch im „Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages“ zum 31.12.2014 auftauchen, oder? Da steht allerdings 0 Euro.
Auf dem Mantelbogen für 2014 hatte ich extra sowohl das Kreuz bei „Einkommenssteuererklärung“ als auch bei „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ gemacht.
Vielen Dank für deine Antwort!!
Hallo Maya,
im Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages steht immer die Endsumme des zur Verfügung stehenden Verlustvortrags. Das müssten dann bei dir ca. 16.000 € sein (bisheriger Verlustvortrag + neuer Verlust aus akt. Steuerjahr = neuer Verlustvortrag).
vgl. hierzu http://www.frag-einen-anwalt.de/Gesonderte-Feststellung-des-verbleibenden-Verlustvortrags—f83255.html
Der Bescheid ist somit wahrscheinlich falsch und du solltest dir einen Einspruch (Frist 1 Monat beachten!) überlegen.
Viele Grüße,
Stefan
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Hallo Stefan,
ich glaube ich habe mich falsch ausgedrückt: ich hatte aus den vorherigen Jahren (bis 2013) einen Verlustvortrag von ca. 14.000 Euro angesammelt.
Im Jahr 2014 habe ich angefangen zu arbeiten. Mein zu versteuerndes Einkommen abzüglich der Werbungskosten aus 2014 lag bei ca. 12.000 Euro. Davon hat das Finanzamt dann wieder die 14.000 Euro abgezogen und übrig bleibt ein negativer Betrag von 2.000 Euro.
Und der müsste doch als neuer Verlustvortrag eingetragen werden, oder?
Vielen Dank, dass du immer so schnell antwortest!!! 🙂
Hallo Maya,
das sehe ich auch so wie du! Den Betrag von 2.000 € kannst du dann in der Steuererklärung für 2015 nutzen um dein zu versteuerndes Einkommen zu drücken.
Viele Grüße,
Stefan
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Hallo Stefan,
ich habe von März 2005 bis Februar 2011 studiert (bzw. war in diesem Zeitraum bis auf ein Urlaubssemester eingeschriebene Studentin). Leider habe ich mich während meines Studiums (und auch in den ersten Jahren danach) nicht mit dem Thema „Studium von der Steuer absetzen“ beschäftigt und habe es somit verpasst, mir etwaige Steuervorteile zu Nutze zu machen. Ich habe lediglich für die Jahre 2006 und 2007 eine Steuererklärung eingereicht, hier jedoch keine Ausbildungskosten angegeben bzw. einen Verlustvortrag geltend gemacht.
Ich habe vor dem Studium eine 2-jährige schulische Ausbildung absolviert und diese mit einer IHK-Prüfung abgeschlossen, wodurch ich davon ausgehe, dass mein Studium, auch wenn es für mich im Grunde ein Erststudium war, als Fortbildung anerkannt werden würde und ich die studiumsbedingten Ausbildungskosten somit über einen „Verlustvortrag“ als Werbungskosten hätte geltend machen können.
Nun habe ich in einem Artikel, in dem es um genau dieses Thema geht, auf der Seite http://www.wiwo.de/finanzen/steuern-recht/studienkosten-steuertrick-fuer-studenten-seite-all/5212176-all.html gelesen, dass auch Studenten, die bisher keinen Verlustvortrag beim Finanzamt geltend gemacht haben, sich nicht grämen müssen, da dies oft noch bis zu sieben Jahre später möglich sei.
Meine Fragen dazu:
1. Ist diese Information korrekt? Kann man tatsächlich auch bis zu 7 Jahre später noch einen „Antrag auf Verlustfeststellung“ beim FA stellen? Oder geht dies, wenn überhaupt, nur 4 Jahre rückwirkend?
Wenn es tatsächlich möglich sein sollte, dies rückwirkend zu tun, wie verhält es sich dann mit den Jahren, für diese Jahre bereits eine Steuererklärung gemacht, aber keine Ausbildungskosten angegeben habe (2006, 2007 und 2011)? Könnte ich hier dennoch auch nachträglich einen studiumsbedingten Verlustvortrag geltend machen? Oder ist es dafür nun zu spät?
2. Um die Studiengebühren finanzieren zu können, die ja 2007 eingeführt wurden, hatte ich ein Darlehen aufgenommen, und zur Finanzierung eines Auslandssemesters zudem einen Bildungskredit. Bei beiden Krediten befinde ich mich seit 2013 in der Rückzahlungsphase (auch die kumulierten Zinsen wurden 2013 fällig).
Meine Fragen:
3. Können die Raten und/oder die Zinsen für die Kredite in der Steuererklärung geltend gemacht werden? Wenn ja, wie und wo genau? Bei den Werbungskosten oder als Sonderausgaben?
Vielen herzlichen Dank im Vorwege für deine Hilfe!
Jenny
Hallo Jenny,
zu 1.: Hier ist die Rechtslage noch unklar. Nach einer Quelle streiten sich die FA mit dem Steuerzahler, ob nun 4 oder 7 Jahre für eine freiwillige Veranlagung (Antragsveranlagung) gelten. Einen Versuch ist es allemal wert mit den 7 Jahren.
zu 3.: Ich würde die Studiengebühren und die Zinsen je Jahr aufsummieren und dann für jedes Steuerjahr als Sonderausgaben ansetzen. Beides sind Aufwendungen für das Studium. Sonderausgaben deswegen, wenn du im jew. Steuerjahr (2005, 2006, …) keine nicht selbständige Tätigkeit ausgeübt hast, sondern Vollzeitstudentin warst.
Viel Erfolg dir!
Stefan
Hallo Stefan,
ich habe von 2008 – 2011 eine Berufsausbildung absolviert und für diese Jahre auch eine Steuererklärung abgegeben (die allerdings nur die Kosten für diese enthielt). Im September 2011 habe ich ein Studium begonnen, aber die Kosten, die im Rahmen dessen für 2011 anfielen, nicht in der Steuererklärung angegeben. Kann ich im Nachhinein noch für 2011 eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgeben (für Studiengebühren, etc.) oder ist dies nicht möglich, da ich für 2011 bereits eine Steuererklärung abgegeben habe (Einkommensteuer wurde komplett rückerstattet)? Im Bescheid über die Festsetzung der Einkommensteuer steht „Der Bescheid ist nach §165 Abs. 1 teilweise vorläufig“.
Vielen Dank schonmal im Voraus!!
Petra
Hallo Petra,
unter http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/steuerbescheid-aendern.htm findest du die Voraussetzungen für die Änderung eines Steuerbescheides. Bzgl. der Vorläufigkeit hat dies meines Wissens nur Vorteile für das FA. Hier müsstest du schauen, bzgl. was die Vorläufigkeit erklärt wurde.
Eine Änderung ist schwierig, da prinzipiell nur 1 Monat Einspruchsfrist gilt. Danach hast du die Optionen gem. obigem Link. Ich verweise hier insbes. auf „Neue Tatsachen oder Beweismittel, die nachträglich bekannt werden (§ 173 AO)“.
Viel Erfolg damit,
Stefan
Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr! Gesicherte Informationen erhalten Sie nur bei Ihrem Steuerberater oder Finanzamt.
Hallo Stefan,
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Vermutlich wird sich eine Änderung für mich dann nicht lohnen 🙁
Viele Grüße
Hallo Stefan,
ich habe nochmal ein paar Fragen zur Steuererklärung für die Jahre 2010 – 2012 und einmal separat für das Jahr 2013, die ich trotz anderweitiger Internetrecherche nicht klären konnte.
01.) 2010 -2012:
Es geht einerseits um die Zahlung der Miete für meinen Studienort, die damals durch meine Eltern gezahlt wurden. Kann ich mir die Zahlung der Miete in meiner Steuererklärung anrechnen lassen, wenn ich nachweisen kann, dass sie das Geld sozusagen als Kredit im Sinne eines Generationenvertrages gezahlt haben, bzw. ist dieser Nachweis überhaupt notwendig? Oder kann ich die Miete anders steuerlich absetzen?
02.) 2013:
Im Jahr 2013 habe ich ein sechsmonatiges Praktikum in Baden-Württemberg absolviert. Auch hier habe ich also eine Wohnung anmieten müssen(, da ich eigentlich Niedersachse bin). An sich war dieses Praktikum freiwillig, wobei es auf jeden Fall ein wichtiger Punkt in meinem Lebenslauf war und ich bei genau diesem Unternehmen und auch in dem Tätigkeitsbereich nach dem Ende meines Studiums arbeiten möchte. Kann ich mir die Miete für diese Wohnung steuerlich anrechnen lassen?
Vielen Dank vorab!
Mit freundlichen Grüßen
Haedde
Hallo Haedde,
Zu deiner 1. Frage würde ich die Miete als Geschenk deiner Eltern ansetzen (Schenkungsvertrag als Nachweis; Heilung der Notarerfordernis durch Erbringung der Schenkungsleistung). Wichtig ist jedoch, dass die Wohnung am Studienort nicht dein Lebensmittelpunkt ist, d.h. dass du noch über eine Wohnung bei deinen Eltern hast, welche dein 1. Wohnsitz ist (vgl. http://www.vlh.de/arbeiten-pendeln/ausbildung-studium/student-kann-seine-miete-absetzen.html).
Zu deiner 2. Frage würde ich klar ja sagen, da aufgrund des befristeten Praktikums dort nur ein Zweitwohnsitz vorliegt. Das Erfordernis für das Studium lässt sich sicherlich über den Bezug der durchgeführten Tätigkeit zu deinem Studium herstellen. Weitere wichtige Infos zur doppelten Haushaltsführung bei Studenten findest du hier.
Viele Grüße,
Stefan
Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr! Gesicherte Informationen erhalten Sie nur bei Ihrem Steuerberater oder Finanzamt.
Super, nochmals vielen Dank für Deine Hilfe!
Beste Grüße
Haedde
Guten Tag Hr. Bregenzer!
Ich habe vor meine Einkommenssteuer als Student für die letzten 4 Jahre zu machen. Wenn ich
dies abgeschickt habe kommt ja irgendwann ein gewisser Betrag X an Verlustleistung heraus den ich mir im Studium angehäuft habe.
1.Frage
Was würde den passieren wenn ich nach dem Studium anfange mit arbeiten und der bestehenden Betrag der Verlustleistung größer ist als meine gezahlte Steuer in dem ersten Jahr?
Hat man nur im ersten Jahr wenn man nach dem Studium arbeitet, die Möglichkeit den Verlustvortrag zu verrechnen? Oder ist es so, dass wenn der Verlustvortrag im ersten Jahr nicht voll ausgeschöpft wird, der bestehende Betrag auch im zweiten und vielleicht auch dritten Jahr mit der Steuer verrechnet wird?
2.Frage
Gibt es ein jährliches Limit, was man an einem Verlustvortrag pro Jahr geltend machen kann?
Für eine Antwort bereits jetzt VIELEN Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph
Hallo Christoph,
zu deiner 1. Frage: Der Verlustvortrag wird nicht mit der Steuer verrechnet, sondern stellt Aufwendungen dar (welche in der Vergangenheit entstanden sind) und reduziert so das zu versteuernde Einkommen. Sofern das zu versteuernde Einkommen nicht über den sog. Grundfreibetrag von 8.004 Euro im Jahr kommt, zahlst du keine Steuern, d.h. du bekommst alle in diesem Jahr zu „unrecht“ gezahlten Steuern vom Finanzamt erstattet (Steuerrückzahlung). Der Verlustvortrag kann so lange in Ansatz gebracht werden, bis er bei 0 € angekommen ist. Ggf. kannst du aber auch wieder Verluste geltend machen. Ziel einer Steuererklärung sollte es jedoch sein, nicht in die Verlustzone zu gelangen (d.h. negatives Einkommen zu haben), sondern nur ein zu versteuerndes Einkommen von maximal 8.004 Euro zu gelangen, da der vorrangige Abzug von Frage 2 gilt.
zu deiner 2. Frage: Der Verlustvortrag wird vorrangig der Aufwendungen im Mantelbogen des jew. Jahres in Ansatz gebracht (also ggü. Sonderausgaben und außerordentlichen Aufwand). Es wird immer nur soviel Verlustvortrag „aufgebraucht“ bis das zu versteuernde Einkommen bei 0 € ist. Weitere Infos findest du hier.
Ich hoffe, dass ich dir weiterhelfen konnte.
Viele Grüße,
Stefan
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Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zu meiner Steuererklärung.
Als Student (1. Semester ab WS 2009/2010) habe ich am 31.12.2013 eine Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht (erst am 31.12.2013, weil ich vorher von einem Stichwort April 2014 ausgegangen bin), um mir den Rückmeldebeitrag (also Studiengebühren= 500 € + Verwaltungsgebühren etc.) als vorgezogene Werbungskosten anrechnen zu lassen. Ich habe also erstmal nur den Mantelbogen und die Anlage N ausgefüllt und im Briefkasten des Finanzamtes eingeworfen.
Jetzt meine Fragen dazu: 1.)Kann ich jetzt einfach meine Bescheinigung über Studiengebühren und Verwaltungskosten einreichen oder sollte ich da lieber als Laie die Lohnsteuerhilfe um Hilfe bitten? (Immerhin nimmt die Lohnsteuerhilfe 34 € p.a., also per Steuererklärung). 2.)Werden nur die 500 € Studiengebühren angerechnet oder auch die Verwaltungsgebühren, die zum Rückmeldebeitrag insgesamt dazugehören? 3.) Muss ich einen solchen Nachweis über Studiengebühren, Verwaltungskosten etc überhaupt beim Finanzamt einreichen?4.) Falls ja, bis wann?
Vielen herzlichen Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen
Haedde
Hallo Haedde,
Ich hoffe, dass dir meine Antworten bei deinem Fall weiterhelfen:
zu 1.: Sofern das Finanzamt deine Studien- und Verwaltungsgebühren hinterfragt, wirst du sicherlich gefragt deine Belege einzureichen. Sofern sie diese nicht anfragt und nicht im Bescheid am Ende berücksichtigt werden, musst du Einspruch einlegen.
zu 2.: Beides, da alle für dein Studium erforderlich sind.
zu 3.: Sofern das Finanzamt diese bei dir anfragt, musst du diese auf jeden Fall als Nachweis einreichen. Ich schicke jedoch meine Belege immer gleich mit, um die Bearbeitungszeit meiner Steuererklärung zu reduzieren.
zu 4.: Das Finanzamt wird dir eine Frist zu Einreichung setzen, wenn es diese Unterlagen zur Prüfung benötigt.
Viele Grüße,
Stefan
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Hallo Stefan,
zunächst einmal vielen Dank für Deine schnelle Antwort.
Eine letzte Frage hätte ich allerdings noch:
Wenn ich Deine Antwort richtig verstanden habe, kann ich den Nachweis über die Studiengebühren ja schon beim Finanzamt einreichen. Wäre es denn cleverer von meiner Seite für das WS 2009/2010 und ggfs. zukünftig noch dem Lohnsteuerhilfeverein beizutreten und die etwas mehr als 30 € p.a. zu zahlen, weil ich nunmal – wie schon beschrieben – absoluter Laie auf dem Gebiet bin oder lohnt sich der Beitritt in einem Lohnsteuerhilfeverein nur dann, wenn Steuern in höherem Volumen bzw. „kompliziertere Steuerfälle“ einzureichen habe. Oder kann ich da nicht viel falsch machen, weil es sich bei mir ja ausschließlich um die Studiengebühren handelt?!
Oder anders gefragt: Wovon hängt es ab, ob sich ein Beitritt im Lohnsteuerhilfeverein lohnt?
Nochmals vielen Dank und beste Grüße
Haedde
Hallo Haedde,
ich selber bin nicht in einem Lohnsteuerhilfeverein, daher weiß ich auch nicht, was deren Angebot ist und wie gut diese sind. Hier kommt es sicherlich auf die Person an, die den jew. Lohnsteuerhilfeverein führt. Bei komplizierten Steuerfällen lohnt sich das sicherlich, da man hier viel Geld verlieren kann. Schau doch einfach mal bei einem vorbei: Die erste Beratung zum Kennenlernen ist sicherlich kostenlos 😉
Frage auch, was die für dich machen. Ich glaube nämlich nicht, dass die die ganzen Vordrucke für dich ausfüllen, sondern nur bei Fragen helfen.
Viele Grüße,
Stefan
Alles klar, dann werd ich dort einfach mal anrufen bzw. mich vor Ort informieren lassen.
Nochmals vielen Dank für Deine Unterstützung!
Haedde
Kein Thema! Viel Erfolg dir!
Gruß, Stefan
Hallo Herr Bregenzer,
auch von mir vorab ein dickes Lob für Ihre kompetente Hilfestellung.
Ich hoffe, dass Sie auch mir weiterhelfen können. Und zwar liegt bei mir folgender Sachverhalt vor:
Meine Frau hat 2007-2008 studiert, musste dieses Studium leider abbrechen. Da die 4-jahres-Frist für einen Verlustvortrag abgelaufen ist, kann man hier wohl leider nix mehr geltend machen.
Nun macht sie seit einem halben Jahr ein einjähriges unentgeltliches Praktikum (gehört zur darauf folgenden Erzieherausbildung).
Da das Studium nicht beendet wurde, gilt die Ausbildung ja als Erststudium. Aber wie sieht es mit dem Praktikum aus? Ich würde gerne in der Zusammenveranlagung die Fahrtkosten etc. mit angeben. Geht das überhaupt? Und falls ja, als Sonderausgaben oder als Werbungskosten?
Ich möchte dem Staat ungern Geld schenken 😉
Danke vorab
Hallo Axel,
Kosten einer beruflichen Erstausbildung können lediglich als Sonderausgaben abgesetzt werden. Da das Studium abgebrochen wurde, zählt nach meiner Recherche die darauf folgenden Ausbildung als Erstausbildung, womit alle damit zusammenhängenden Kosten als Sonderausgaben angesetzt werden können, welche ab 2012 auf max. 6.000 € begrenzt sind. Für Fahrkosten gilt 0,3 €/km. Es es steuerlich aussieht, wenn das Praktikum vor Beginn der Berufsausbildung ist, kann ich Ihnen nicht sicher sagen. Wenn Sie bereits etwas in der Hand hat (z.B. einen Ausbildungsvertrag), müsste das Praktikum problemlos anerkannt werden. Man müsste begründen, dass das Praktikum mit der Ausbildung unmittelbar zusammenhängt.
Viele Grüße,
Stefan Bregenzer
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Guten Tag Herr Bregenzer,
ich habe Ihren Artikel und die Kommentare mit Interesse gelesen. Vielen Dank, für die vielen und ausführlichen Antworten. Trotzdem habe ich noch die ein oder andere Frage zur Steuererklärung.
Ich habe direkt nach dem Abitur studiert, bis auf kleine Praktikumsgehälter (Gesamtbetrag <8000€ pro Jahr) habe ich kein Einkommen und werde auch keines bis zum Ende meines Studiums haben. Nun würde ich gerne die Ausgaben des Studiums geltend machen.
Meine Fragen:
1.) macht es einen Unterschied, ob ich diese als Sonderausgaben oder als Werbungskosten angebe?
2.) wie viele Jahre können diese Verlustvortragskosten mitgenommen werden?
3.) muss ich nur die Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags ankreuzen oder auch die Einkommenssteuer?
4.) kann man für die Vorlesungszeit eine Verpflegungspauschale geltend machen und wenn ja wie bzw wo?
Schon im voraus vielen Dank für Ihre Mühe!
Gruß Ise
Hallo Ise,
hier die Antworten zu deinen Fragen:
zu 1: Ja, es macht einen Unterschied. Sonderausgaben können nur bis 6.000 € (Veranlagungsjahr 2012) jährlich angesetzt werden, wohingegen Werbungskosten in unbegrenzter Höhe ansetzbar sind. Werbungskosten können jedoch nur bei einem Zweitstudium angesetzt werden, womit das bei dir ausscheiden dürfte.
zu 2: Unbegrenzt
zu 3: Ich kreuze immer an „Einkommensteuererklärung“, „Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage“ (Bausparer) und „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“. Ich würde immer Einkommensteuererklärung ankreuzen, zumal du ja Praktikumsgehälter hattest, die über 400 € sind und damit meines Wissens steuerpflichtig sind.
zu 4: siehe hierzu meine Antwort am 28.12.2013 um 18:18 Uhr auf die Frage von Andi
Ich hoffe das hilft weiter!
Viele Grüße,
Stefan
Wahrscheinlich werden jetzt viele lachen, aber ich hab da eine Frage. Wann können denn Verpflegungsmehraufwendungen angesetzt werden?. Geht das auch schon, wenn ich zuhause wohne und jeden Tag zur Uni fahre und mehr als 8 Stunden von der elterlichen Wohnung entfernt bin? Für eine Antwort bin ich sehr dankbar.
Hallo Andi,
Bei der standardmäßigen Fahrt zur Uni liegt keine Auswärtstätigkeit vor. Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten beruflich tätig wird.
Nach meinem Wissen gibt es nur 2 Fällen, in denen Studenten die Verpflegungspauschale ansetzten können:
1. Wenn man seinen Erstwohnsitz nicht am Studienort hat, sondern dafür einen Zweitwohnsitz beim Einwohnermeldeamt angemeldet hat (wichtig: Nachweis des Lebensmittelpunkts) gelten die Regelungen zur doppelten Haushaltsführung. Die ersten 3 Monate am Studienort (Zweitwohnsitz) erhält man die Verpflegungspauschale.
2. Wenn man zu einer Lerngruppe fährt und mehr als 8 Stunden von daheim weg ist, kann man diese auch ohne doppelte Haushaltsführung beantragen (wichtig: Unterschrift der anderen Mitglieder der Lerngruppe zum Nachweis, dass diese stattgefunden hat).
Ein interessanter Artikel in dem das Thema wieder Gewicht bekommt: http://www.welt.de/finanzen/verbraucher/article120672732/Studenten-sollten-anfangen-Belege-zu-sammeln.html
Viele Grüße,
Stefan
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Hallo Stefan,
ich habe noch einige Fragen:
1) es handelt sich um meine erste Steuererklärung. Leider finde ich meine Steuernummer nicht. Ich habe beantragt diese erneut zugeschickt zu bekommen allerdings ist das noch nicht erfolgt. Da ich die Steuererklärung für 2009 mache muss ich diese aber bald einreichen. Geht das auch ohne Steuernummer? In dem ElsterFormular muss ich dies aufgrund der Plausibilitätsprüfung eingeben. Was soll ich hier tun um das zu umgehen?
2) Ich kann meine Berufsausbildung ja auch angeben. Ich habe Fahrtkosten, Bücher etc. auf Anlage N aufgeführt. Dann muss ich doch auch die Lohnsteuerbescheinigung aus meinem Ausbildungsjahr aufführen, oder? Wenn ich die Daten alle eintrage dann bekomme ich bei der Plausibilitätsprüfung die Meldung das in dem Feld “Einbehaltene Lohnsteuer“ und “Einbehaltener Solidaritätszuschlag“ eine Eingabe gemacht werden muss. Jedoch steht hier nichts in der Lohnsteuerbescheinigung drauf. Habe ich da was falsch gemacht?
3) Meine Ausgaben für mein Studium, welches im gleichen Jahr war, habe ich ja im Mantelbogen aufgeführt. Woher weiß ich denn was hiervon in Anlage N und was in den Mantelbogen kommt? Für 2010 muss ich dann nur noch das Studium angeben. Kommen die Ausgaben dafür alle in den Mantelbogen auch evtl. kilometer zur Hochschule?
Über eine Antwort wäre ich dir sehr dankbar.
Vielen Dank im Voraus
Alexandra
Hallo Alexandra,
hier die kurze Beantwortung deiner Fragen:
zu 1.: Du gibt die Steuer als Papiervordruck (https://www.formulare-bfinv.de/) ab und gibst auf jeden Fall die Steuer-ID an, welche dir einmal zugeteilt wurde. Die Steuernummer bekommst du vom jew. zuständigen Finanzamt immer neu.
zu 2.: Ich nutze leider kein Elster, daher kann ich dir hier nicht weiterhelfen. Ich würde wie bei 1. einfach eine schriftliche Steuererklärung abgeben. Dort bekommst du keine derartigen Plausibilitätsfehler.
zu 3.: Sofern du während deiner Berufstätigkeit studiert hast (quasi Abendstudium, Fernstudium), gibst du alle Ausgaben in der Anlage N Zeile 45 (Fortbildungskosten) an. Eine detaillierte Aufstellung deiner Kosten, kannst du als ausgedruckte EXCEL-Liste deiner Steuererklärung beifügen. Bei einer Berufstätigkeit ist die Höhe der Aufwendungen für ein Studium größer als (d.h. auf Anlage N) als bei einem Vollzeitstudenten, der nur den Mantelbogen hat.
Ich hoffe das hilft dir weiter!
Viele Grüße,
Stefan
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Hallo,
ich hätte so einige fragen an Sie! Ich studiere jetzt im ersten Semester und hab schon eine Berufausbildung hintern mir, das war 2005-2009.
Ich wohne mit meinem Freund zusammen und zahle auch Miete (also die Hälfte). Da ich nur ein 400 Euro Job habe, wollen meine Eltern mir helfen. Könne meine Eltern die Kosten, also Miete und Fahrtkosten, Krankenversicherung usw von den Steuern absetzten? Mein Vater ist zb sei einem Jahr Arbeitslos nur meine Mama arbeitet.
Hallo Klara,
wenn du eine „hilfsbedürftige Person“ (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33a.html) nach Steuerrecht (vgl. http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-14118.xhtml?currentModule=steuern) bist, können deine Eltern gem. Zeile 67 des Mantelbogens und der „Anlage Unterhalt“ (vgl. https://www.formulare-bfinv.de) die Kosten, mit denen sie dich unterstützen, von der Steuer absetzen.Dies sind ab 2013 8.130 € pro Jahr (vgl. http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-14143.xhtml?currentModule=home). Weiterhin müssen deine Eltern noch die „Anlage Kind“ ausfüllen.
Viel Erfolg dir!
Gruß, Stefan
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Hallo,
ich sitze gerade an meiner ersten Steuererklärung und habe eine Frage zu meinem Kosten für das Studium.
Ich habe von 2009-2012 eine Berufsaufbildung absolviert und im Anschluss daran mein Fachabitur gemacht. Nun studiere ich im ersten Semester.
Kann ich trotz der Berufsausbildung die Kosten für das Studium ansetzen und ein Verlustvortrag angeben?
Wenn das für mich nicht gilt aufgrund meiner Berufsausbildung dann brauche ich für die Studienzeit auch keine Steuererklärung auszufüllen, oder?
Liebe Grüße Rike
Hallo Rike,
sofern innerhalb eines Jahres gleichzeitig Ausgaben für Studium und Berufsausbildung angefallen sind, denke ich, dass es problemlos möglich ist, beide anzugeben (Studium auf Mantelbogen und Berufsausbildung auf Anlage N). Wichtig ist, dass du die Steuererklärung für jedes Jahr separat abgibst. Wenn du also in einem Jahr nur die Kosten für die Berufsausbildung hattest, gibst du in der jew. Steuererklärung nur diese Kosten an.
Viele Grüße,
Stefan
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Hallo Herr Bregenzer,
ich studiere berufsbegleitend und wollte nun wissen, ob ich die Fahrten, die mit dem Studium zusammenhängen (also Fahrten an die TH, zu besonderen Anlässen…) auch in Anlage N mit der Adresse angeben soll (wie die Arbeitsstätte)?
Schöne Grüße
Hallo,
das ist eine gute Frage! Ich würde diese Kosten natürlich ansetzen, jedoch nicht genau wie die Fahrten zur Arbeitsstätte in das Formular Anlage N schreiben. Stattdessen würde ich die Struktur übernehmen und eine Anlage zu Zeilen 47 und 48 der Steuererklärung beifügen (EXCEL-Liste) in der die Fahrten detailliert aufgelistet sind. Jeder Kilometer wird mit 0,3 € angesetzt und der in EXCEL errechnete Betrag in Zeile 47 bzw. 48 übernommen (ggf. mit anderen Ausgaben aufsummiert und in die Zeile 47 bzw. 48 die Summe der einzelnen Beträge geschrieben).
Viele Grüße,
Stefan Bregenzer
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Hallo Stefan,
ich sitze grade über der Steuererklärung und komme nicht weiter.
Zu meiner Situation. Ich bin verheiratet seit 2012 und wir haben einen kleines Kind. Seit Oktober 2011 studiere ich Vollzeit in einem Masterstudiengang. Für diesen fallen Semestergebühren in Höhe von 270 EUR und eine Teilnehmergebühr von 500 EUR für ein Semester an. Mein Fahrtweg beträgt ca 60 km einfache Strecke. Jetzt habe ich gelesen, dass die Kosten für die Ausbildung des Ehepartners (also mir) für den Steuerzahler abesetzbar sind. Gilt dies in meinem Fall auch und kann ich sowohl die Fahrtkosten als auch die Verpflegungspauschalen für mich in der Steuererklärung geltend machen?
Vielen Dank schon mal im Voraus!!
Hallo Elsa,
für euch kommt eine Zusammenveranlagung in Betracht (http://de.wikipedia.org/wiki/Ehegattenveranlagung). Hierbei füllt ihr einen gemeinsamen Mantelbogen aus (und dein Mann seine weiteren Anlagen z.B. die Anlage N für nichtselbstständige Tätigkeit), auf dem du dann eine Aufwendungen für das Studium einträgst (in deiner Spalte als Ehefrau). Aufgrund der Zusammenveranlagung reduzieren deine Aufwendungen das zu versteuernde Einkommen deines Ehemanns.
Von einer Absetzbarkeit der Fahrkosten habe ich schon geschrieben, jedoch eine Ansetzbarkeit der Verpflegungspauschale für das Studium ist mir neu. Die Semestergebühren müssten auf jeden Fall ansetzbar sein.
Viele Grüße,
Stefan
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Hallo, ich sitze gerade an meiner ersten Steuererklärung und habe eine Frage zu meinem Kosten für das Studium. Ich habe von 2006-2009 eine Berufsaufbildung absolviert und im Anschluss daran ein Studium. Kann ich trotz der Berufsausbildung die Kosten für das Studium ansetzen und ein Verlustvortrag angeben? Wenn das für mich nicht gilt aufgrund meiner Berufsausbildung dann brauche ich für die Studienzeit ja keine Steuererklärung auszufüllen, oder?
Liebe Grüße Alexandra
Hallo Alexandra,
für dein Studium ab 2010 hast du 4 Jahre Zeit eine Steuererklärung abzugeben, also bis zum 31.12.2014 (http://www.smartsteuer.de/portal/tipp/vier-jahre-zeit-fuer-antragsveranlagung/317.html). Für das Studiumsjahr 2011 dann folglich bis 31.12.2014 usw.
Du gibst für jedes Jahr deines Studiums einer Steuererklärung ab, d.h. bzgl. deines Studiums eine Steuererklärung für 2010, 2011, 2012 usw und machst dort deine Kosten geltend und beantragst die Festsetzung eines Verlustvortrags. Da deine Berufsausbildung in einem ganz anderen Jahr war (2006 bis 2009), hat dies gar keinen Einfluss, da die Steuererklärung immer nur für ein Jahr abgegeben wird.
Bzgl. der Berufsausbildung kannst du leider nur noch für das Jahr 2009 bis zum 31.12.2013 eine Steuererklärung abgeben.
Ich hoffe das hilft dir Klarheit im Dickicht der Steuererklärung zu bekommen.
Viele Grüße,
Stefan
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Hallo Stefan,
ich habe neben meinem Studium ein kleines Gewerbe, dass aber grundsätzlich nie mehr als 2000-4000 Euro im Jahr ergab. Dennoch musste ich als „Kleinunternehmer“ natürlich immer eine Steuererklärung abgeben. Ich habe jedoch bislang nie das Kreuz bei “Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags” gesetzt. 🙁 Das Finanzamt hat alle Kosten bislang ohne Probleme als Sonderausgaben akzeptiert. Ist es nachträglich noch möglich dieses Kreuz zu setzen? Als Korrektur oder ähnliches?
Über eine Antwort würde ich mich wahnsinnig freuen!!
Viele Grüße
Martina
Hallo Martine,
das Kreuz ist für dich immer dann wichtig, wenn du ein negatives Einkommen hattest, d.h. deine Aufwände (für Gewerbe + Studium) deine Einnahmen von ca. 2000 bis 4000 Euro übersteigen. Wenn dies bei dir der Fall war und das Finanzamt trotzdem keinen Verlustvortrag festgestellt hat würde ich eine Änderung des betreffenden Steuerbescheides nach § 129 AO wegen „offenbarer Unrichtigkeit“ beim zuständigen Finanzamt beantragen.
Viele Grüße,
Stefan
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Vielen lieben Dank 🙂
Hallo Stefan,
vielen Dank für deinen tollen Blog!
Wir sitzen auch gerade über unseren Steuererklärungen. Wir, beide mit abgeschlossenem Studium, haben seit 2007 teilweise Rückwirkend eine Steuererklärung verfasst. Dabei wurden uns jeweils Berufsausbildungskosten als „Minus“-Einkommen anerkannt. Nachdem wir jetzt Einkommen beziehen, wollten wir die Kosten anrechnen lassen. Die zuständige Finanzbeamtin erklärte uns aber, dass dies nicht möglich sei, da in unsere Akte im Feld „Gesamt der Einkünfte“ eine Null steht. Hier müsste ein Minusbetrag stehen. Was haben wir falsch gemacht?
Allerdings haben wir nur beim ersten Steuerantrag 2007 das Kreuzchen bei „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages“. Dieser Antrag wurde beim Steuerbescheid allerdings abgelehnt.
Wir würden uns freuen, wenn du uns bitte einen Tipp geben könntest, wie wir hier vorgehen können.
Vielen Dank!
Christian und Christin
Hallo Christian und Christin,
Eine Frage: Hat das Finanzamt eine Begründung für die Ablehnung der Feststellung des Verlustvortrags für 2007 geschrieben? Hattet ihr in 2007 ein negatives zu versteuerndes Einkommen (siehe Steuerbescheid)?
Wenn im jeweiligen Jahr das zu versteuernde Einkommen nicht kleiner als 0 € gewesen ist, ist kein Verlustvortrag möglich. Das zu versteuernde Einkommen eines Kalenderjahres berechnet sich wie folgt: „Summe aller Einkünfte“ abzüglich „Minus“-Einkommen (d.h. Aufwendungen)
Sofern dies jedoch der Fall bei euch war und ich damit einen Anspruch auf Verlustvortrag habe und ihr keinen Antrag auf Feststellung des Verlustvortrags gestellt habt, würde ich an eurer Stelle eine Änderung des betreffenden Steuerbescheides nach § 129 AO wegen “offenbarer Unrichtigkeit” beim zuständigen Finanzamt beantragen.
Viele Grüße,
Stefan
Hallo Stefan,
langsam wird es mysteriös. 🙂 Ich habe jetzt endlich meinen Steuerbescheid für 2012, 2010 und 2009 bekommen. Habe meine Studiumskosten auf den Mantelbogen Z. 47 eingetragen und auch, zu mindestens bei 2012, das Kreuzchen bei Verlustvortrag gemacht. Der Steuerbescheid zeigte die Berufsausbildungskosten an und führte zu einem Minuseinkommen. Nach einem Telefonat mit der Finanzbeamtin stellte sich wieder heraus, dass es keinen Verlustvortrag für mich gibt. Die Beamtin meinte ich hätte es in Anlage N als vorweggenommene Werbungskosten aufführen sollen. Jetzt stehe ich leider etwas ratlos da.
Hoffentlich hast du einen Tipp!
Grüße Christian
Hallo Christian,
1. Einspruch sofort einlegen (mit Einwurfeinschreiben)
2. da du auf dem Mantelbogen angekreuzt hast, dass du einen Verlustvortrag festgestellt haben möchtest, muss das Finanzamt dies auch machen; in Anlage N kann man nur die Werbungskosten für das jew. Verlangungsjahr aufführen (hier gibt es kein Feld „vorweggenommene Werbungskosten“)
3. sobald das zu versteuernde Einkommen negativ ist und du das Kreuzchen gesetzt hast (wie du ja schreibst), muss das Finanzamt einen Verlustvortrag feststellten, den du dann in den nächsten Jahren verwenden kannst um dein zu versteuerndes Einkommen zu drücken
Ich hoffe, dass ich dir hier bzgl. der Finanzritter helfen konnte!
Viele Grüße,
Stefan
Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr! Gesicherte Informationen erhalten Sie nur bei Ihrem Steuerberater oder Rechtsanwalt.
Danke für deine schnelle Antwort!
Wie muss ich mir den Einspruch vorstellen? Reicht ein Anschreiben mit Verweis auf das BFH Urteil? Muss ich die Steuererklärung für 2012 dann noch einmal einreichen?
Bei der Steuererklärung für 2009 & 2010 kann es sein, dass ich das Kreuzchen vergessen habe. (Abgabe War bevor ich deinen Blog gelesen habe) Kann ich diese mit einem Antrag auf offenbare Unrichtigkeit nochmal einreichen?
Vielen Dank!
Hallo Christian,
den Einspruch schreibst (schriftlich) du an das Finanzamt, das in der Rechtsbehelfsbelehrung in deinem Steuerbescheid genannt ist. Die Frist beträgt nur 1 Monat nach Erhalt des Schreibens. Die Steuererklärung machst du nicht noch einmal, sondern das Finanzamt entscheidet aufgrund deiner stichhaltigen Begründung (Urteil, Konz lesen, Formulierung des Finanzamts im Steuerbescheid genau prüfen!) in deinem Schreiben (kann auch erst nachgereicht werden; wichtig ist die Frist zu wahren und den Einspruch zu schicken) über eine sog. Einspruchsentscheidung, ob es deinen Steuerbescheid anpasst oder nicht. Sofern deinem Einspruch nicht stattgegeben wird, bleibt dir nur noch der Weg vor das Finanzgericht.
Ja. Sofern du das Kreuzchen vergessen hast, würde ich eine Änderung des betreffenden Steuerbescheides nach § 129 AO wegen “offenbarer Unrichtigkeit” beim zuständigen Finanzamt beantragen.
kleiner Tipp: Ich würde nachdem ein Steuerbescheid bei dir eingetroffen ist nie nie nie mit dem Finanzamt telefonieren, da du hier nichts dokumentiert hast und man dir somit alles erzählen kann! Du machst ab dem Steuerbescheid alles nur noch schriftlich (bevor du deine Steuererklärung abgibst ist eine andere Sache)!
Viele Grüße,
Stefan
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Hallo Stefan,
ich mache die Einkommenssteuererklärung für meine Tochter und habe ein paar Fragen:
Meine Tochter, 17 Jahre alt, hat im August 2012 ihre 1. Ausbildung begonnen. Ihr Ausbildungsgehalt ist sehr niedrig und sie zahlt während ihrer 3,5 Jahre Ausbildungszeit keine Lohnsteuer, deshalb möchte ich für sie die „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ machen.
1. Wo trage ich ihre Fahrtkosten und Kosten für Schulbücher ein, in den Mantelbogen – Sonderausgaben Zeile 47 Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung und/oder in die Anlage N Werbungskosten?
2. In der Regel arbeitet sie 3 Wochen und hat dann 1 Woche Berufsschule.
Strecke zur Arbeit sind 33 km und zur Schule 52 km.
Da wir auf dem Land wohnen, sind die Bus- und Bahnverbindungen sehr schlecht.
Zur Arbeit morgens fährt sie meistens mit Bus und Bahn, zurück hole ich sie meistens ab, da sie sonst erst Stunden später zuhause ankommen würde.
Kann sie meine Fahrtkosten wenn ich sie abhole irgendwie absetzen?
Ich weiß auch nicht wie ich allgemein die Fahrtkosten aufschreiben oder eintragen soll, da jeder Tag anders ist. Mal fahre ich sie morgens in die nächste Stadt (wenn kein Bus fährt) und sie fährt von dort aus weiter mit Bus und Bahn, mal fährt sie morgens die gesamte Strecke mit Bus und Bahn und zurück hole ich sie entweder ganz ab oder auch aus der nächsten Stadt.
Muss ich das für jeden Tag einzelnd aufschreiben anhand der Bus- und Bahnbelege?
3. Zur Schule das Gleiche, entweder sie fährt mit Bus und Bahn oder sie fährt bei Jemanden, der auch Schule hat, mit, aber immer in Teilstrecken, also ein Teil Bus und Bahn und ein Teil wird sie mitgenommen.
4. Bei der Berufsschule habe ich gelesen das sie Verpflegungsmehraufwendungen absetzen kann. Auch hier die Frage: In den Mantelbogen – Sonderausgaben Zeile 47 Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung und/oder in die Anlage N Werbungskosten?
Was ist bei den Beiden Mantelbogen Zeile 47 und Werbungskosten eigentlich der Unterschied? Was ist günstiger?
Schon mal ein großes Dankeschön!
Schöne Grüße,
Karina
Hallo Karina,
das sind ja einige Fragen. Da ich kaum Zeit habe antworte ich nur ganz kurz. Bei weiteren Fragen empfehle ich dir einen Lohnsteuerhilfeverein.
zu 1: Anlage N, da Sie Ausbildungsgehalt bekommt
zu 2: Fahrkosten können angesetzt werden; Anlage N Zeile 31 bis 40 (vgl. http://www.steuertipps.de/lexikon/b/berufsschule)
zu 3: Fahrtkosten zur Schule (vor Zeit der Berufsausbildung) können nicht angesetzt werden denke ich
zu 4: Verpflegungsmehraufwand: Anlage N Zeile 52 bis 56; Zeile 47 und 48 des Mantelbogens können maximal 4.000 € Werbungskosten beinhalten. Wenn man daher bei höheren Werbungskosten nicht genau zwischen Mantelbogen und Anlage N trennt, kann das dazu führen, dass man schlechter gestellt ist; auf Anlage N sind die Werbungskosten unbegrenzt; Anlage N nur dann, wenn in Berufs oder Berufsausbildung
Viele Grüße,
Stefan
Hallo Stefan,
vielen herzlichen Dank!
Schöne Grüße,
Karina
Hallo Herr Bregenzer,
ich bin am erstellen der Steuerkerklärung meines Sohnen und bin jetzt etwas unsicher ob ich die Ausgaben als „Werbungskosten“ oder „Sonderausgaben“ eintragen soll.
Hier ein paar Daten zu meinem Sohn:
1. Erststudium ab März 2012 nach Abschluss des Kaufmännischen Berufskollegs II (2011) mit Erwerb der Fachhhochschulreife zum Studium an den Fachhochschulen in Baden-Württemberg.
2. Verdienst 2012 = 170,02 Euro aus einem Minijob
3. Er hat Fahrtkosten in Höhe von 911 Euro für 2012, Semestergebühren und Fachliteratur
Viele Grüße aus Baden-Baden von
Andrea Lurtz
Hallo Frau Lurtz,
sofern die Ausgabe mit dem Studium zu tun haben, sind diese in Zeilen 47 und 48 des Mantelbogens einzutragen.
Sofern diese mit dem Minijob zu tun haben, kommen diese in die Anlage N in die passende Zeile.
Bei den geringen Werbungskosten von 911 Euro ist das zwar nicht so schlimm. Zeile 47 und 48 des Mantelbogens können maximal 4.000 € Werbungskosten beinhalten. Wenn man daher bei höheren Werbungskosten nicht genau zwischen Mantelbogen und Anlage N trennt, kann das dazu führen, dass man schlechter gestellt ist.
Ich hoffe, dass ich Ihnen helfen konnte.
Viele Grüße aus Bonn,
Stefan Bregenzer
Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr! Gesicherte Informationen erhalten Sie nur bei Ihrem Finanzamt.
Danke.
Hallo Herr Bregenzer,
ich habe 2012 ein freiwilliges Praktikum absolviert und entsprechend Steuern bezahlt, welche ich (wie bei vergangenen Praktika auch) als Student bei Abgabe meiner Einkommenssteuererklärung zum teil wieder bekomme. Leider bin ich erst letztes Semesters auf die Möglichkeit des Verlustvortrags aufmerksam geworden und möchte diesen nun zum ersten Mal nutzen, da ich ab Juli diesen Jahres Beginne zu arbeiten und somit meine Werbungskosten aus 2012 mit dem Einkommen aus 2013 verrechnet werden (da ich dieses Jahr zum ersten mal richtig verdiene, lohnt sich das ja jetzt). Meine Frage ist, was passiert mit den Abgaben welche ich im Rahmen meines Praktikums in 2012 bezahlt habe, wenn ich nun den Verlustvortrag nutze? Bekomme ich diese dennoch dieses Jahr ausgezahlt oder werden auch diese erst in 2013 verrechnet?
Vielen Dank und viele Grüße
FJB
Hallo FJB,
der Verlustvortrag errechnet sich für 2012 wie folgt:
Beispiel:
Summe Einkünfte in 2012: 1.000 €
– Summe Aufwendungen in 2012: 2.500 €
= zu versteuerndes Einkommen (Besteuerungsgrundlage): – 1.500 €
1. da zu versteuerndes Einkommen kleiner 8.004 € bekommen Sie alle Abgaben aus 2012 zurück und zahlen somit keine Steuern
2. Verlustvortrag von 1.500 € für die Zukunft, da dieses unter 0 € ist
Summe Einkünfte in 2013: 10.000 €
– Verlustvortrag aus 2012: 1.500 €
– Summe Aufwendungen in 2013: 3.000 €
= zu versteuerndes Einkommen: 5.500 €
3. hier kein Verlustvortrag, da zu versteuerndes Einkommen positiv ist
Ich hoffe, das dadurch Ihre Frage geklärt ist.
Gruß,
Stefan Bregenzer
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Super, vielen Dank für die einfache und verständliche Erklärung. Eine Frage habe ich noch bevor ich dann durch bin :): Ich habe die Information, dass man zusätzlich zu dem Kreuz in Zeile 2 („Erklärung zur Feststellung…“), in Zeile 93 im ersten Feld eine „0“ eintragen sollte. Was hat es damit auf sich und ist diese Information richtig?
Vielen Dank schon mal für ihren super Service. Ich habe zuvor mehrere sog. Studentenratgeber (u.a. von der SZ usw.) durchgearbeitet, nirgends wurde das ganze jedoch so gut erklärt wie hier.
Schön, dass ich Ihnen helfen kann!
Neben dem Verlustvortrag gibt es wie in der von Ihnen genannten Zeile 93 (Mantelbogen 2012) auch das Gegenstück, den Verlustrücktrag.
Der Unterschied:
a) Verlustvortrag: Wie im vorherigen Beispiel beschrieben, wird hier ein negatives Einkommen in die Zukunft übertragen.
b) Verlustrücktrag: Hier wird ein negatives Einkommen in die Vergangenheit übertragen.
Wenn dort eine 0 steht, bedeutet das, dass von ihrem negativen Einkommen aus 2012 kein Cent in 2011 zurückgetragen werden soll. Wenn Sie in 2011 Steuern gezahlt haben, würde eine 0 bedeuten, dass Sie keine Steuererstattung bekämen. Steht dort z.B. 1.000 €, verringert sich das zu versteuernde Einkommen in 2011 um 1.000 €, womit Sie im Falle von gezahlten Steuern eine Steuererstattung zu erwarten hätten.
Es macht also nur dann Sinn dort etwas anderes als 0 reinzuschreiben, wenn man im Vorjahr Steuern gezahlt hat und diese erstattet haben will.
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Hallo Herr Bregenzer,
auch ich sitze derzeit über meiner Einkommensteuererklärung und habe jetzt einen Punkt erreicht, an dem ich nicht ganz weiterkomme. Ich habe eine abgeschlossene Berufsausbildung und habe danach knapp 2,5 Jahre gearbeitet. 2012 habe ich bis Ende September im Angestelltenverhältnis gearbeitet und ab Oktober mein Studium begonnen (Vollzeitstudium).
Da ich in 2012 ja nun beides „hatte“ – Arbeit und Studium, weiß ich nicht recht, ob ich die Ausgaben für das Studium (Laptop, Bücher, etc.) unter Werbungskosten eintragen soll OHNE im Mantelbogen „Antrag auf Verlusfeststellung anzukreuzen, oder ob ichs trotzdem ankreuzen soll. Die doppelte Haushaltsführung gehört dann auch zu Werbungskosten oder zu Sonstigen Belastungen (Ich habe die Wohnung im Studentenwohnheim als Erstwohnsitz angemeldet und meine gemeinsame Wohnung mit meinem Freund als Zweitwohnsitz)? Bin gerade etwas ratlos und bin über Tipps sehr dankbar.
Hallo Tina,
Sie tragen Ihre Werbungskosten für das Studium in Zeile 47 des Mantelbogens ein (Die Aufwendungen für das Angestelltenverhältnis gehören in Anlage N). Dazu gehört auch die doppelte Haushaltsführung, sofern das Finanzamt diese Ihnen anerkennt. Dazu muss der Zweitwohnsitz durch das Studium begründet sein. Nach Ihren kurzen Ausführungen ist dies jedoch eher unwahrscheinlich ist. Eine Anerkennung wäre nur möglich, wenn die Wohnung im Studentenwohnheim ihr Zweitwohnsitz ist, da ich davon ausgehe, dass Sie von der Wohnung bei Ihrem Freund nicht zur Uni gehen. In diesem Fall würde das Finanzamt die Kosten für den Zweitwohnsitz als Anwendungen anerkennen.
Das Kreuz „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags” auf Seite 1 des Mantelbogens hat nichts mit dem Studium zu tun (kein kausaler Zusammenhang), sondern hilft immer dann, wenn Sie negative Einkünfte haben, d.h. die Aufwendungen (aus Angestelltenverhältnis und Studium) höher sind als die Einkünfte (aus Angestelltenverhältnis).
Ich hoffe, dass ich alle Ihre Fragen beantworten konnte. Ansonsten einfach nochmal fragen.
Gruß,
Stefan Bregenzer
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Hallo Herr Bregenzer ,
seit September 2011 (Erststudium)studiere ich im Ausland. Meine Studiengebühren betragen jährlich
1700 Euro. Zudem fahre ich jeden Tag mit der Bahn zur Uni und habe ein Monatsticket, welches 80 Euro im Monat
Kostet. An den Wochenenden fahre ich zu meiner Familie. Hier muss ich zusätzlich noch jedes mal ein Ticket kaufen.
Ich würde gerne wissen ob ich meine Steuererklärung während des Studium oder nach dem Studium abgeben soll?
Viele Grüße
Dilan
Hallo Dilan,
Wer „freiwillig“ eine Einkommensteuererklärung abgeben möchte (Antragsveranlagung), hat dafür vier Jahre Zeit.
Somit können Sie bis zum 31.12.2015 noch eine freiwillige Einkommensteuererklärung für das 2011 abgeben. Ob der Zeitpunkt während oder nach dem Studium liegt ist dabei nicht von Bedeutung. Weitere Infos finden Sie hier http://www.smartsteuer.de/portal/tipp/vier-jahre-zeit-fuer-antragsveranlagung/317.html .
Gruß,
Bregenzer
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Hallo Herr Bregenzer,
bei meiner Internetrecherche für unsere Steuererklärung bin ich auf ihren
Blog gestoßen und habe o.g. Beitrag und die dazugehörigen Kommentare mit
großem Interesse gelesen. Ihr Wissen, Ihre Hilfsbereitschaft und die Geduld
in Bezug auf die ganzen Fragen der Leser hat mich sehr beeindruckt.
Viele Tipps habe ich auch schon notiert, um es bei uns hoffentlich geltend
machen zu können.
Es ist allerdings irgendwie eine andere Situation als ich es bisher gelesen
habe, aber vielleicht und hoffentlich können Sie mir helfen.
Ich habe nach dem Abitur erst eine kaufmännische Ausbildung gemacht und
dann noch 2 Jahre in dem Beruf gearbeitet, bevor ich im Wintersemester
2008/2009 angefangen habe zu studieren (Lehramt, also nicht auf die
Ausbildung bezogen).
Mein Studium habe ich nun abgeschlossen (im Wintersemester 2012/2013 habe
ich die letzte Prüfung gemacht und jetzt auch vor Kurzem mein Zeugnis
erhalten).
Seit April 2012 arbeite ich in einem Minijob (sog. 400€-Job, ohne
Steuerkarte). Seit dem 01.12.2012 bin ich verheiratet. Mein Mann ist fest
angestellt und seit der Hochzeit in Steuerklasse 3 (ich in 5).
Ich habe schon in Erfahrung bringen können, dass mein Minijob in unserer ja
nun gemeinsam zu erstellenden Steuererklärung nicht angegeben werden muss.
Daher kann ich auch für diesen Job keine Fahrtkosten etc. geltend machen.
Wie sieht es aber aus für Werbungskosten bzgl. des Studiums? Die können wir
doch mit angeben, oder? Da es ja kein Erststudium ist, fällt es ja unter
Werbungskosten und nicht unter Sonderausgaben. Sehe ich das richtig so?
Dann noch etwas zu Ihren Tipps für Studenten: Bzgl. der Erklärung zur
Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags: Kann ich das nutzen? Für
wie viele Jahre kann man das im Nachhinein verwenden? Könnte ich das rein
theoretisch von 2008 an versuchen geltend zu machen? Und wie würde dieser
Verlust für das Jahr 2012 geltend gemacht? Zur Info: Ich habe bisher noch
nie eine Steuererklärung gemacht / abgegeben. Und jetzt werde ich ja
rückwirkend für komplett 2012 mit meinem Mann veranlagt.
Fragen über Fragen und ich finde nirgends in den Weiten des Internets
passende Antworten… Teilweise natürlich Hinweise, aber das bezieht sich
dann auch meist auf andere, nicht so wirklich vergleichbare Situationen.
Ich hoffe nun wirklich sehr, dass Sie mir helfen und ein wenig Licht ins
Dunkle bringen können.
Für Ihre Mühe bedanke ich mich bereits im Voraus ganz herzlich und freue
mich auf eine Antwort von Ihnen.
Viele Grüße,
Lorna
Hallo Frau Arnold,
„Wie sieht es aber aus für Werbungskosten bzgl. des Studiums? Die können wir doch mit angeben, oder? Da es ja kein Erststudium ist, fällt es ja unter Werbungskosten und nicht unter Sonderausgaben. Sehe ich das richtig so? “
Ja das ist korrekt.
„Bzgl. der Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags: Kann ich das nutzen?“
Ja, das ist auch für Sie interessant, wenn Sie mehr Werbungskosten haben als Einnahmen und so in einem Jahr ein negatives zu versteuerndes Einkommen (=Einkünfte minus Aufwendungen) bekommen.
„Für wie viele Jahre kann man das im Nachhinein verwenden? Könnte ich das rein theoretisch von 2008 an versuchen geltend zu machen? Und wie würde dieser Verlust für das Jahr 2012 geltend gemacht?“
Sie können bis zum 31.12.2012 noch eine freiwillige Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 (und Folgejahre) abgeben. Bis 31.12.2013 läuft die Frist für 2009 und so weiter… Der Verlustvortrag wird über ein entsprechendes Kreuz auf dem Mantelbogen (siehe Artikel) geltend gemacht.
Wenn Sie weitere Probleme bzgl. der Steuer haben empfehle ich einen Lohnsteuerverein oder entsprechende Lektüre (Konz z.B.).
Viele Grüße,
Stefan Bregenzer
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Hallo Stefan,
ich bekomme momentan 600€ im freiwilligen Praktikum (als immatrikulierter Student) & werde wohl nur eine sehr geringe Lohnsteuer zahlen. Hierfür musste ich mir eine zweite Wohnung suchen, welche nun 350km von meiner Heimat und 30km von meiner Arbeitsstelle entfernt ist.
Kann ich die Fahrtkosten und die zusätzliche Miete von den Steuern absetzen, obwohl meine gezahlten Lohnsteuern nur gering ausfallen werden? Oder kriegt man dann maximal die gezahlte Steuer von gesamten Jahr wieder? & wie können Studenten die Werbungskosten in einer Steuererkärung absetzen kann, obwohl diese im allgemeinen überhaupt keine Steuer zahlen?
Hallo Caro,
Frage: Kann ich die Fahrtkosten und die zusätzliche Miete von den Steuern absetzen, obwohl meine gezahlten Lohnsteuern nur gering ausfallen werden?
Antwort: Ja, diese Kosten kannst du ansetzten. Das Ansetzen von Aufwendungen hat mit der Höhe der gezahlten Steuer nichts zu tun.
Frage: Oder kriegt man dann maximal die gezahlte Steuer von gesamten Jahr wieder?
Antwort: Ja, du bekommst für das Jahr, in der du die Steuererklärung abgibst maximal die in diesem Jahr gezahlte Steuer wieder. Jedoch kannst du, wie ich im Artikel beschreibe einen Verlustvortrag erstellen, mit dem du alle Aufwendungen, die die Einkünfte übersteigen (Stichwort: negativen zu versteuerndes Einkommen), in das nächste Jahr übertragen kannst.
Frage: Wie können Studenten die Werbungskosten in einer Steuererkärung absetzen kann, obwohl diese im allgemeinen überhaupt keine Steuer zahlen?
Antwort: Für das Ausfüllen des Mantelbogens zur Einkommensteuererklärung zur Beantragung des Verlustvortrags ist es nicht erforderlich, dass man Steuern im betreffenden Jahr gezahlt hat. Der Ort, wo man diese reinschreibt, ist im Artikel beschrieben.
Ich hoffe, das hilft dir!
Gruß,
Stefan
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Guten Tag Herr Bregenzer,
ich habe jetzt fast das erste Semester meines Erststudiums abgeschlossen und sitze nun an meiner Steuererklärung. Ich selber habe kein eigenes Einkommen. Verstanden habe ich bis jetzt das ich Dinge wie Bücherkosten, oder Arbeitsmaterialien bei den Zeilen für Aufwendungen für Arbeitsmittel einsetzen kann. Wie sieht das aber mit einem Laptop aus der 600€ gekostet hat und auf eine Rechung meines Vaters lief? Und kann ich auch den Semesterbeitrag geltend machen? Wenn ja wo? Und auch hier habe ich als Nachweis nur einen Kontoauszug meines Vaters, klappt das dann trotzdem?
Vielen Dank im Vorraus
Joanna
Hallo Joanna,
Ein Laptop und der Semester Beitrag stehen ja als Büromaterial und Kosten für das Studium mit dem Studium in direktem Zusammenhang. Du benötigst wie du richtig geschrieben hast Belege. Prinzipiell müssen die auch auf deinen Namen lauten, da ja sonst dein Vater den Laptop auch von der Steuer absetzen könnte. Wenn er diesen dir jedoch geschenkt hat würde ich einen schriftlichen Schenkungsvertrag neben den Belegen mit schicken ans Finanzamt.
Gruß Stefan
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Hallo Herr Bregenzer,
ich versuche die Information über Steuererklärung für Studenten zu finden. es gelingt leider nicht.
Ich habe letztes Jahr als Studentische Hilfskräfte ganzes Jahr gearbeitet. In den Sommerferien habe ich aber noch eine weitere Beschäftigung ausgeübt und verdiente von beiden Arbeitgebern ca.10.000€.
Meine Frage: Ob es auch eine Grenze gibt, in dem man keine Steuer mehr zurückkriegen kann.
P.S. Ich habe kein Kindergeld gekriegt und von 2. Arbeitgebern wurde mit LS-VI versteuert.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemuhungen.
Viele Grüße
Sipangkar
Hallo,
Deine Frage: Ob es auch eine Grenze gibt, in der man keine Steuer mehr zurückkriegen kann.
Antwort: Ich weiß zwar nicht genau, was du mit Grenze meinst. Wenn ich deine Frage so verstehe: Ist es möglich seine komplette Steuer vom Finanzamt wieder zurückzubekommen? Hier kann ich die Frage wie folgt beantworten: Wenn deine Aufwände das zu versteuernde Einkommen auf maximal 8.130 Euro (ab 2013) im Jahr reduzieren (Stichwort: Grundfreibetrag 2013 http://www.finanzen.net/nachricht/aktien/Geringfuegige-Steuersenkung-Grundfreibetrag-steigt-2207518), dann musst du keine Einkommensteuer zahlen. In diesem Fall bekommst du die komplette Steuer vom Finanzamt zurückerstattet. Es hängt also alles von deinem zu versteuerndem Einkommen ab. Man könnte den Grundfreibetrag von 8.130 Euro als Grenze sehen. Wenn du darüber liegst, wirst du nicht deine volle Steuer zurückbekommen können. Wenn das nicht deine Frage beantwortet, kannst du ja noch mal schreiben.
Wenn du überlegst keine Steuererklärung habzugeben, ist folgender Hinweis wichtig. Du bist (wenn kein Ausnahmetatbestand besteht) nach § 46 (2) Nr.1 EStG verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben, da dein zu versteuerndes Einkommen (vereinfacht berechnet als “Einnahmen abzüglich Aufwand”) bei dir sicherlich mehr als 410 € beträgt. Wenn du also keine Steuererklärung abgibst, wird es dir sicherlich passieren, dass du vom Finanzamt geschätzt wirst.
Gruß,
Stefan
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Hallo Stefan,
ich habe bereits eine Ausbildung abgeschlossen und befinde mich momentan im Studium, welches direkt an die Ausbildung anknüpft.
Meine Aufwendungen für das Studium (Miete, Literatur, Semesterbeitrag, etc.) im Jahr 2012 betragen ca. 6.500 €. Ich habe aber auch gleichzeitig als Werkstudent gearbeitet und ca. 7.500 € verdient. Somit habe ich keinen Verlust den ich vortragen könnte. Lohnt es sich dennoch eine Steuererklärung abzugeben oder lohnt sich das nur wenn man nur Aufwendungen hat und kein Einkommen bezieht (wie bei mir der Fall) das verrechnet wird?
Gruß,
BAM
Hallo,
wenn ich mich nicht irre (also kein Ausnahmetatbestand besteht) bist zu nach § 46 (2) Nr.1 EStG verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben, da dein zu versteuerndes Einkommen (vereinfacht berechnet als „Einnahmen abzüglich Aufwand“) bei dir 1.000 €, also mehr als 410 €, beträgt.
Zitat:
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__46.html
Gruß,
Stefan
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Hallo Herr Bregenzer,
ich habe Fragen zum Ansatz von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand im Rahmen eines Studiums. Mein Wohnsitz ist in Wiesbaden, der Studienort in Frankfurt/Main. Zur Uni fahre ich mit dem Auto und esse in der dortigen Mensa. Sind im Rahmen der Lohnsteuererklärung Fahrtkosten zur Uni (also die 0,30€/km) ansetzbar sowie der Verpflegungsmehraufwand?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Hallo Arthur,
ich denke, dass du gute Chancen hast, dass dir das Finanzamt die Fahrtkosten sowie einen Verpflegungsmehraufwand als Sonderausgaben bis 6.000 € jährlich anerkennen muss:
vgl. Zitat:
(Quelle: http://uni.de/redaktion/steuertricks-fuer-studenten)
Gruß,
Stefan
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Hallo Herr Bregenzer,
ich habe von 01/2010 – 06/2010 als Studentin 2244 Euro verdient und anschliessend mein Studium abgeschlossen, allerdings am Jahresende in D keine Steuererklärung eingereicht. Dann habe ich von 08/2010 – 12/2010 in der Schweiz gelebt und gearbeitet und mein Einkommen versteuert.
Nun habe ich Januar 2013 die Aufforderung zum Einreichen der Steuererklärung für 2010 bekommen. Zur Berechnung des Steuersatzes wird das im Ausland erzielte und bereits versteuerte Einkommen mit einbezogen.
Muss ich auf die 2224 € überhaupt Steuern zahlen ? Schliesslich liege ich auch bei Berücksichtigung der 6 monatigen Arbeitszeit und Halbierung des Steuerfreibetrags von knapp 8000 € deutlich unter der Steuerpflicht.
Nach den Berechnungen des Finanzamtes soll ich einen Steuersatz von 16 % auf die 2224 € zahlen.
Vielen Dank im Voraus für eine kurze Antwort,
Isabell
Hallo Isabell,
um deine Frage zu beantworten musst du das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz lesen. In dieser komplizierten Materie (Stichwort: Sonderregelung im deutschen Steuerrecht) kenne ich mich nicht aus, da ich noch nie in der Schweiz gearbeitet habe.
hier vielleicht ein Link der hilft: http://www.service-bw.de/zfinder-bw-web/lifesituations.do?llid=2175393&llmid=0
Zitat: „Bei Wohnsitz in Deutschland zahlen Sie daher Ihre Steuern in Deutschland. Die Schweiz behält jedoch einen Pauschalbetrag von maximal 4,5 Prozent des Bruttolohns als Quellensteuer ein. Dieser Betrag wird dann auf die deutsche Lohnsteuer angerechnet.“
Ich gebe hier keine Steuerauskunft! Ich empfehle dir einen Termin in der Beratungsstelle deines zuständigen Finanzamts zu vereinbaren oder einen Steuerberater deines Vertrauens aufzusuchen, der dir sicherlich weiterhelfen kann.
Gruß,
Stefan
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Hallo Herr Bregenzer,
im Oktober 2010 habe nach einer Berufsausbildung begonnen zu studieren. Nachdem ich im letzten Jahr etwas davon gehört habe das Studenten eine Steuererklärung abgeben sollten habe ich dies auch für das Jahr 2011 getan. Da ich nebenbei noch ein Kleingewerbe betreibe habe ich diese Erklärung zusammen mit der Umsatzsteuererklärung eingereicht. Allerdings habe ich daraufhin nur ein schreiben bekommen in dem die Umsatzsteuererklärung berücksichtigt wurde. Es war in diesem schreiben keine Rede von der Steuererklärung. In der Steuererklärung habe ich rund 7000€ (Miete,Semestergebühren,Fahrtkosten, u.w.) geltend gemacht.
Ist es normal das ich auf diese Erklärung keine Antwort bekommen?
Viele Grüße,
Henning
Hallo Henning,
Ich habe noch nie eine Umsatzsteuererklärung abgegeben, daher kenne ich mich hier nicht aus und kann Ihnen auch bzgl. des Prozedere keine Auskunft geben. Am besten einen Steuerberater konsultieren, die sind oft ihr Geld wert (ich bin selber keiner).
Ich denke jedoch, dass die Umsatzsteuererklärung und die Einkommensteuererklärung zwei verschiedene Paar Schuhe sind. Erstere dient zur Ermittlung der Umsatzsteuerzahllast ggü dem Finanzamt (Stichwort: Mehrwertsteuer, Vorsteuer), die aufgrund des Umsatzes entsteht. Zweitere dient der Besteuerung Ihres Einkommens (Stichwort: zu versteuerndes Einkommen) mit der Einkommensteuer.
Hier steht vielleicht was sinnvolles für Sie: http://www.akademie.de/wissen/selbstaendig-jahresabschluss
Sicherheitshalber Einspruch einlegen, da die Frist nur einen Monat beträgt (http://www.steuer-schutzbrief.de/einspruch-gegen-steuerbescheid/musterschreiben.html).
Viel Erfolg Ihnen!
Gruß,
Stefan
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Hallo Herr Bregenzer,
ich habe im Oktober 2012 mein Studium begonnen. Ich habe im Januar letzten Jahres eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen. Nach 3 monatiger Arbeitslosigkeit habe ich dann 30 und 35 Stunden in der Woche fest gearbeitet. Diesem Unternehmen bin ich dann ab Oktober als Student mit einer 15 Stundenwoche erhalten geblieben.
Mein Einkommen liegt bei über 500€ netto. Deshalb konnte ich mich nicht bei einem Elternteil mitversichern und musste selbst eine Krankenversicherung für Studenten abschließen. Glücklicherweise wurde aber die Zahlung des Kindergeldes wieder aufgenommen.
Welche Vorteile könnte mir eine Einkommenssteuererklärung für 2012 bringen? Kann mein relativ hohes Monatseinkommen in einen Konflikt mit dem Kindergeld geraten, wenn ich eine Einkommenssteuererklärung einreiche? BAföG bekomme ich wegen eigener Ersparnisse, dem eigenen Monatseinkommen und dem Einkommen meiner Eltern übrigens nicht.
Vielen Dank für Ihren Ratschlag!
Hallo,
ab 2012 gab es eine Änderung des für das Kindergeld maßgeblichen Paragraphen § 34 (4) S.2, 3 EStG (vgl. http://dejure.org/gesetze/EStG/32.html).
Hier ist das neue Recht gut beschrieben: http://www.kindergeld2012.org/kindergeld-einkommensgrenze.html
Du hast deine Erstausbildung ja abgeschlossen. Daher bekommst du nur Kindergeld, wenn folgende Bedingungen beide bei dir erfüllt sind:
a) Das Kind befindet sich in der Phase einer weiteren Ausbildung, unabhängig von der Art der Ausbildung, also Berufsausbildung oder Studium.
Das trifft auf dich zu, da du studierst
b) Das Kind geht keiner für das Kindergeld schädlichen Erwerbstätigkeit nach.
Dies ist bei dir auch der Fall, da du nicht mehr als 20 Stunden die Woche arbeitest.
Damit hast du einen Anspruch auf Kindergeld!
Ich würde schon eine Einkommensteuererklärung abgeben, da du so die weiteren Kosten für das Studium für später über einen Verlustvortrag nutzen kannst.
Ich hoffe das hilft dir!
Gruß,
Stefan
Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr! Gesicherte Informationen erhalten Sie nur beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Hallo Herr Bregenzer,
ich habe letztes Jahr mein Erststudium (Diplom) beendet und bin seit Mai fest angestellt. Studiert habe ich in Duisburg, alleiniger Wohnsitz war von Januar bis Ende April in der elterlichen Wohnung in Düsseldorf. Von Januar bis April habe ich die Diplomarbeit extern bei einer Firma im Raum München geschrieben (mit Diplomandenvergütung), bei der ich seit Mai auch angestellt bin. Kann ich die Miete für ein möbliertes Zimmer dort sowie die Bahn-Fahrtkosten München-Düsseldorf (Anmeldung, Abgabe Diplomarbeit, Kolloquium etc.),als Ausbildungkosten unter Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend machen? Ebenso die Fahrtkosten (Wochen- bzw. 2 Monatskarten) für Raum München, da dort mein Studentensemesterticket ja nicht gültig war?
Vielen Dank für Ihren Rat!
Mit freundlichen Grüßen
Hallo,
wenn die Aufwendungen aufgrund des Studiums entstanden sind, dann kannst du diese generell als Sonderausgaben geltend machen.
Dies musst du mit Belegen nachweisen.
In deinem Fall: Die Kosten für die Unterkunft kannst du meiner Meinung als Arbeitszimmer ansetzen. Bzgl. der Fahrtkosten sollten mit dem Studium direkt in Verbindung gebracht werden (z.B. Termin für Kolloquium etc.).
Weitere Infos bzgl. Sonderausgaben für Studenten findest du hier:
http://www.steuer-schutzbrief.de/steuertipp-rubriken/steuer-tipps/artikel/typische-werbungskosten-oder-sonderausgaben-fuer-studenten.html
Gruß,
Stefan
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Hallo Herr Bregenzer,
ich habe letztes Jahr im Mai mein Masterstudium beendet und bin seitdem in einem Angestelltenverhältnis.
Als ich meine Steuererklärung für 2011 gemacht habe, habe ich fälschlicherweise den Semesterbeitrag für WS 2010/2011 und SS 2011 unter dem Punkt Sonderausgaben aufgelistet. Ich wusste es zu diesem Zeitpunkt nicht besser. Der Master ist ja ein Zweitstudium und wenn ich richtig informiert bin, kann ich die Kosten als Fortbildungskosten laufen lassen und mit dem Hinweis: Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nun von der Steuer absetzten?!
Jetzt habe ich gelesen, dass man einen Änderungsantrag beim Finanzamt einreichen kann.
Aber wie schreibe ich so etwas? „Ich würde gerne dem Semesterbeitrag statt als Sonderausgaben unter Fortbildungskosten laufen lassen“ wird wohl kaum reichen. Den Hinweis auf $173 AO habe ich bereits zur Kenntnis genommen.
Ich bedanke mich im Voraus recht herzlich bei Ihnen.
Viele Grüße
Emilia
Hallo Emilia,
Ich denke, dass du den Semesterbeitrag richtigerweise im Rahmen des Erststudiums als Sonderausgaben geltend gemacht hat. Das Masterstudium ist normalerweise kein Zweitstudium, wenn du bereits in der gleichen Fachrichtung einen Bachelor-Abschluss hast.
Unbenommen ob du diese nun als Fortbildungskosten oder Sonderausgaben geltend machst, kannst du die Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags (wie im Artikel beschrieben) beantragen.
Ich würde an deiner Stelle keinen Änderungsantrag beim Finanzamt stellen, sondern für den Fall, dass du in 2011 negative Einkünfte hattest, nachträglich die Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags beantragen (einfacher Brief an festsetzendes Finanzamt gem. Steuerbescheid für 2011 reicht denke ich).
Ich hoffe, damit ist dir weitergeholfen!
Gruß,
Stefan
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Hallo Herr Bregenzer,
eine kurze Frage: wo bekomm ich als Student denn die Formulare her, um eine Einkommenssteuererklärung zu machen?
Für 2012, aber am besten auch für die Jahr davor. Ich studiere seit 2007 und habe in den anderen Kommentaren bereits gelesen, dass ich noch rückwirkend bis 2009 eine Erklärung abgeben kann. Nur wo finde ich die Vordrucke?
Vielen Dank und viele Grüße
Student
Hi,
unter https://www.formulare-bfinv.de findest du alle Steuerformulare bis zum Jahr 2006.
Dazu auf dieser Webseite in der linken Menüleiste auf „Steuerformulare“ klicken. Danach in den Unterordner „Einkommensteuer“ wechseln (im Fenster „Inhalt“). Dort findest du alles was du brauchst!
Gruß,
Stefan
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Sehr geehrter Herr Bregenzer,
Ich studiere seit Oktober 2012 an einer Privatuni (Kosten: monatlich 670 Euro). Nehme hierfür einen vorrübergehenden Kredit auf, bis das Bafög Amt die Zahlung beginnt. Außerdem jobbe ich nebenbei (Minijob). Vor dem Studium habe ich Vollzeit garbeitet. Kann ich Rückzahlungen erwarten? Denken Sie man sollte als Student grundsätzlich Steuererklärungen abgeben?
Freundliche Grüße
Hallo Tax,
bzgl. deiner Vollzeittätigkeit vor dem Studium: Hier könntest du einen Verlustrücktrag aufgrund deiner Aufwendung für das Studium beantragen, wodurch du direkt Steuern erstattet bekommst (Rückzahlung).
bzgl. deines Minijobs: Wenn du währen deinem Studium einen Minijob hast, kannst du die Aufwendungen für dein Studium dazu verwenden, um dein zu versteuerndes Einkommen aus dem Minijob zu reduzieren. So kann es sein, dass du für den Minijob keine Einkommensteuer zahlen musst.
Wie ich im Artikel geschrieben habe: Man sollte grundsätzlich immer eine Steuererklärung als Student abgeben, da man die Aufwendungen nach dem Studium dazu verwenden kann, um die für einen späteres Einkommen (selbstständig / nicht selbständig) anfallende Einkommensteuer zu reduzieren (Stichwort „Verlustvortrag“).
Ich hoffe, dass ich weiterhelfen konnte!
Gruß,
Stefan
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Hallo Herr Begrenzer,
ich bin verheiratet, mache meinen Bachelor und studiere Teilzeit (20 Std/Woche). Letztes Jahr habe ich meine Lohnsteuererklärung gemacht und habe meine abgezogene Lohnsteuer zurückbekommen, ich frage mich jedoch, ob ich meine Semesterbeiträge auch mit angeben kann und die mir erstattet werden.
Die zweite Frage wäre: Ich habe zuvor an einer anderen Uni von 2006 bis 2010 studiert und pro Semester 500 Studiengebühren bezahlt. Kann ich die Gebühren von 2009 und 2010 noch erstattet bekommen?
Hallo Sara,
Antwort auf 1. Frage: Die Semesterbeiträge bekommst du nicht direkt erstattet
Grund:
Die Semestergebühr kannst du natürlich bei der Steuer ansetzten. Diese werden als Aufwand dazu verwendet, um das zu versteuernde Einkommen zu reduzieren (werden davon abgezogen). Kommst du unter eine gewisse Schwelle beim zu versteuernden Einkommen, musst du keine Lohnsteuer zahlen. Wenn du diese bereits gezahlt hast, bekommst du sie erstattet.
Ist dein zu versteuerndes Einkommen jedoch sogar negativ, kannst du die „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ beantragen, womit die Studiengebühren, die du dieses Jahr nicht ansetzen konntest in ein anderes Jahr mitgenommen werden können.
Antwort auf 2. Frage: Die Festsetzungsverjährung beträgt 4 Jahre, d.h. 2009 ist noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten (tritt erst 31.12.2013 ein). Jedoch gelten die Ausführungen von oben. Eine direkte Erstattung ist nicht möglich. Du erhälst nur deine Steuer zurück bzw. kannst das negative Einkommen als Verlustvortrag in ein späteres Jahr mitnehmen.
Ich hoffe damit sind deine Fragen geklärt.
Gruß,
Stefan
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Hallo Herr Bregenzer,
ich studiere im 3. Mastersemester. Pro Semester zahle ich 500 EUR Studiengebühren und den Semesterbeitrag. Zusätzlich fallen noch Fahrkosten (einfache Strecke 60 km) zur Uni und Lehrmaterial an. Ich muss noch dazu sagen, die Vorlesungen finden nur von Freitag bis Sonntag statt. Vor dem Master habe ich meinen Bachelor gemacht und da davor eine Berufsausbildung abgeschlossen. Ich habe noch keine Steuererklärung gemacht, doch seit diesem Jahr bin ich verheiratet. Das heißt ja, dass ich für dieses Jahr mit meinem Mann zusammen veranlagt werde. Ich arbeite nicht, da wir ein kleines Kind haben, dessen Betreuung durch mich erfolgt. Mein Mann zahlt und zahlte einen Teil der anfallenden Gebühren, auch nutze ich am Wochenende sein Auto, um zur Uni zu kommen. Können wir diese Kosten als Sonderausgaben bzw. Werbungskosten in der Steuererklärung für 2012 anbringen?
Vielen lieben Dank!!
Hallo Elsa,
ja diese Kosten fallen unter „Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung der Ehefrau“ (Mantelbogen Zeile 48) und sind bis zu 4.000 € im Jahr abzugsfähig. Es ist dabei egal, ob du oder ein Mann die Kosten trägt (zumal ihr ja sowieso zusammen veranlagt werdet).
Gruß,
Stefan
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Hallo Stefan,
ich habe mein Studium im OKt. 2009 nach einer Berufsausbildung begonnen und im August 2012. abgeschlossen. Seitdem bin ich Angestellte.
Ich habe in jedem Jahr in den Semesterferien gearbeitet und eine Steuererklärung eingereicht. Kann ich nun nachfolgend meine gesamten Ausgaben für das Studium erneut einreichen als „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“?
Wie kann ich Fahrtkosten zum Studium/ Praktikum einreichen ohne Tankbelege?
Vielen Dank für Deine Unterstützung!!
LG Melanie
Hallo Melanie,
alle Aufwendungen für das Studium (bis zu 4.000 € im Kalenderjahr), die du noch nicht eingereicht hast, könntest du für dein Studium von 2009 bis 2012 einreichen. Die Festsetzungsverjährung tritt nach 4 Jahren ein, d.h. für 2009 ist noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten (tritt erst 31.12.2013 ein). Du musst einen Änderungsantrag zu deiner Steuererklärung stellen (siehe auch http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/steuerbescheid-aendern.htm).
Ich denke, dass du einen Antrag auf Änderung § 173 AO stellen kannst (nach http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__173.html). Berufe dich auf: Beruht eine unvollständige Steuererklärung auf einem Rechtsirrtum infolge mangelnder Kenntnis steuerlicher Vorschriften, so ist dies kein grobes Verschulden.
Fahrtkosten zum Studium kann ich dir keine sichere Info geben. Ggf. ist hier die Entfernungspauschale möglich.
Gruß,
Stefan
Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr! Gesicherte Informationen erhalten Sie nur bei Ihrem Finanzamt.
Ist das möglich, die Ausbildungskosten für ein Studium, welches nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung absolviert wurde, steuerlich geltend zu machen? Ich lese Ihren Textauszug anders:
„Aufwendungen für Ihre eigene erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium, soweit nicht bereits eine abgeschlossene nichtakademische Berufsausbildung vorangegangen ist, werden bis zu einemHöchstbetrag von 4.000 € jährlich als Sonderausgaben anerkannt.“
Grüße
Hallo Narconomist,
wenn ich Ihre Frage richtig verstehe handelt es sich um folgende Situation:
1. Berufsausbildung gemacht
2. Danach Studium durchgeführt (berufsbegleitend)
In diesem Fall setzten Sie die Kosten für das Studium unbegrenzt als Werbungskosten (Anlage N) an.
Der Absatz bezieht sich nur auf Personen, die nicht berufsbegleitend studieren und direkt nach der Schule auf die Uni / FH gehen. Hier ist die Grenze bei 4.000 €.
Im übrigen verweise ich bzgl. eines Zweitstudiums, eines nicht berufsbegleitenden Studiums nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme auf
Zitat aus Konz 2011, Randnummer 305:
Gute Nachrichten: Egal, ob Sie sich vor, während oder nach Ihrem Job fortbilden, eine Umschulung durchlaufen oder ein Zweitstudium hinlegen, Ihre Bildungsaufwendungen stellen bei entsprechendem beruflichen Hintergrund immer Werbungskosten dar (BFH v. 4. 12. 2002 – BStBl 2003 II S. 403).
Wie der BFH stellen Sie sich auf den Standpunkt, dass Werbungskosten immer vorgehen. Wenn Ihre Aus- oder Fortbildung mit einer konkret geplanten Be-
rufstätigkeit zusammenhängt, erfüllt sie die Voraussetzungen für vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben.
Dabei spielt es überhaupt keine Rolle, ob Sie mit Ihrer Fortbildung erst die Qualifikation für einen völlig anderen Beruf schaffen müssen. Sprechen Sie deshalb gegenüber dem Finanzamt ganz hartnäckig immer nur von Fortbildungskosten, wenn Sie z. B. als bisheriger Bilanzbuchhalter zum Heilpraktiker umschulen (BFH v. 13. 2. 2003 – BStBl II 2003 S. 698) oder nach längerer Berufspause als kaufmännische Angestellte eine Fahrlehrerausbildung absolvieren (BFH v. 4. 12. 2002 – BStBl 2003 II S. 403).
Gruß,
Stefan
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Hallo Herr Bregenzer,
ich studiere im 3. Mastersemester und habe zwischen Bachelor-Ende und Master-Beginn ein einjähriges Praktikum gemacht, dass für den Eintritt in den Master erforderlich war. Allerdings war ich zu dieser Zeit (01.09.2010 – 31.08.2011) nicht immatrikuliert. Wie sind die Aussichten bei einer Steuererklärung, den ein oder anderen Euro zurückzubekommen?
Dank und Grüße!
A. Pusch
Hallo Herr Pusch,
Für die Aufwendungen aus Bachelor- und Masterstudium können Sie bis zum 31.12.2012 noch eine freiwillige Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008, 2009, 2010, 2011 (und Folgejahre) abgeben (Mantelbogen „Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung“).
Wenn Sie beim Praktikum ein Einkommen (Anlage N) hatten, könnten Sie mit den zuvor genannten Aufwendungen die Einkommensteuer auf 0 € reduzieren. Alternativ bilden Sie einen Verlustvortrag (steht im Artikel, wo Sie ankreuzen müssen), der Ihnen nach Eintritt in das Berufsleben (nach Master) hilft die Steuer zu reduzieren.
Wenn Sie beim Praktikum kein Einkommen, sondern nur Aufwendungen hatten, können Sie diese natürlich auch als „Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung“ ansetzen.
Gruß,
Stefan Bregenzer
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Hallo Herr Bregenzer,
ich bin nun fast fertig mit meinem Studium, werde wohl Ende nächsten Jahres meinen Abschluss haben. Lohnt es sich für mich trotzdem noch ab jetzt eine Steuererklärung zu machen?
Vielen Dank für Ihren Rat.
Mit freundlichen Grüßen,
Studentin
Hallo,
Wer „freiwillig“ eine Einkommensteuererklärung abgeben möchte (Antragsveranlagung), hat dafür vier Jahre Zeit.
Somit können Sie bis zum 31.12.2012 noch eine freiwillige Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008, 2009, 2010, 2011 (und Folgejahre) abgeben.
vgl. http://www.smartsteuer.de/portal/tipp/vier-jahre-zeit-fuer-antragsveranlagung/317.html
Gruß,
Bregenzer
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Guten Tag Hr. Bregenzer!
Ich habe dieses Jahr mit dem Studium angefangen, und die Rechnungen für Bücher nehmen kein Ende. Es ist zwar mein Erststudium, aber ich habe bereits eine Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin absolviert. Gibt es für mich trotzdem eine Möglichkeit eine Steuererklärung zu schreiben, vlt. andere Formulare, welche auf meinen Fall besser passen?
Vielen Dank für ihre Bemühungen!
Mit freundlichen Grüßen
K. Otto
Hallo Frau Otto,
Seit der o. g. Entscheidung des BFH ist klar, dass die Kosten eines Erststudiums
als Werbungskosten abziehbar sind, wenn vor dem Studium eine Berufsausbil-
dung abgeschlossen wurde. Aber auch, wenn die Aufwendungen für ein Erststu-
dium unmittelbar im Anschluss an Abitur, Bundeswehr oder Zivildienst anfal-
len, sollten Sie auf dem Werbungskostenabzug beharren. Wenn Sie keine ande-
ren Einkünfte erzielen, können die aus den Werbungskosten resultierenden
Verluste als Verlustvortrag festgestellt und in späteren Jahren steuerlich wirk-
sam verrechnet werden.
Fundstelle: Konz 2011 Ziffer 306
Für Sie gilt also auch die Regelung für ein Erststudium. Daher geben Sie eine Steuererklärung (Mantelbogen + Anlage N) ab und setzen alle Ausgaben für das Studium als Sonderausgaben ab.
Viele Grüße aus Nürnberg,
Stefan Bregenzer
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Hallo Herr Bregenzer,
leider habe ich Ihren Artikel erst heute gelesen. Meine Frage an Sie lautet:
1. Da die FRist 31.05.2012 als Abgabetermin für die Steuererklärung 2011 bereits abgelaufen ist, kann ich trotzdem meine Erklärung “Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags” für 2011 noch abgegeben oder wird dies vom Finanzamt auf jedenfalls wegen Fristablauf abgelehnt?
2. Falls das Finanzamt den Antrag ablehnt, kann ich die in 2011 entstanden Kosten dann in der Steuererklärung 2012 geltend machen?
Ich bedanke mich schon jetzt für Ihre kurze INfo.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kumpf
Hallo lieber Student,
wenn Sie freiwillig eine Steuererklärung abgeben, haben Sie eine Frist von 4 Jahren. Sie haben also bis zum 31.12.2015 Zeit. Ich denke daher, dass das Finanzamt Ihren Antrag nicht ablehnen wird. Ggf. können Sie eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen, wenn entsprechende Gründe vorliegen, die Sie an der Abgabe der Steuererklärung gehindert haben (dazu mehr, wenn Ihr Antrag abgelehnt werden sollte…).
So können Sie beurteilen, ob Sie freiwillig eine Steuererklärung abgeben:
Wenn keiner der folgenden Punkte zutrifft (siehe §46 EStG), geben Sie immer eine freiwillige Steuererklärung ab:
Viele Erfolg bei Ihrem Antrag!
Gruß,
Stefan
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